1. Zur richterrechtlichen Untätigkeitsbeschwerde (Abgrenzung zu BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 11).
2. Verfolgt ein Beteiligter im Gerichtsverfahren wiederholt offensichtlich unzulässige Anträge mit im Kern gleichem Vorbringen und sieht das Gericht deshalb nach mehrfachen Entscheidungen unter zutreffendem Hinweis auf deren Unanfechtbarkeit davon ab, über weitere gleichartige Anträge zu entscheiden, kann es an vorwerfbarer Untätigkeit des Gerichts fehlen.