Ein geringfügiges Überschreiten der nach der neueren Rechtsprechung des BAG nunmehr geltenden Regelfrist von drei Wochen für die Berufung auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft nach Zugang einer Kündigung (hier: um drei Kalendertage) kann nach den Umständen des Einzelfalls unschädlich sein (hier: geringerer Vertrauensschutz der Arbeitgeberin aufgrund bereits länger bestehender und auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit u. a.).
1. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
2. Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung der Rückforderung eines Provisionsvorschusses durch den Unternehmer/Arbeitgeber, wenn der zu erstattende Saldo durch eine Verletzung der Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Vermittlungstätigkeit des Provisionsempfängers mit entstanden ist.
Eine Übergabeverfügung i. S. der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsPÜG führt nicht zur Beendigung eines zum Freistaat Sachsen bestehenden Arbeitsverhältnisses (unter Übergang auf einen kommunalen Dritten)
1. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten (hier Personalleiter eines Unternehmens mit über 1.100 Beschäftigten) kann insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden.
2. Statistische Nachweise müssen schon deswegen berücksichtigungsfähig sein, da anderenfalls eine verdeckte Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre.
3. Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.
4. In der zweiten Prüfungsstufe kann der Arbeitgeber sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung der Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach Außen ersichtlich hat werden lassen.
5. Erfolgt die Auswahl ohne eine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit seinen Einwendungen nicht gehört werden.
6. Dies gilt auch für den Einwand des Arbeitgebers, die klagende Arbeitnehmerin sei nicht die bestgeeigneteste Kandidatin gewesen.
7. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird.
8. Dieser materiellrechtliche Schadensersatzanspruch ist zeitlich nicht begrenzt (a. A.: hL). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu Art. 33 Abs. 2 GG.
9. Eine geschlechtsdiskriminierende Beförderungsentscheidung ist immer auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass wegen des immateriellen Schadens eine Entschädigung verlangt werden kann.
10. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr dann durch Führungskräfte u. a. nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichterletzungen vorlagen, künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess gesundheitlich durchstehe, dann liegt hierin ein herabwürdigendes und einschüchterndes Vorgehen, das ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.
11. Dies gilt umso mehr, wenn diese Handlungen durch den Personalleiter (den vorgezogenen Konkurrenten) den Justitiar (und ehemaligen vorgesetzten Personalleiter) und ein Mitglied des Vorstands erfolgen.
12. Diese Personen sind Organe des beklagten Vereins (§§ 30, 31 BGB).
1. Bei der im Ermessen der Behörde stehenden Anerkennung von Vordienstzeiten ist zu berücksichtigen, ob der Ruhestandsbeamte neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen, die nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfallen, bezieht.
2. Eine später einsetzende Rentenzahlung fällt nicht unter den gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG.
3. Ist eine Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten mit einem wirksamen Rentenvorbehalt versehen, darf die Festsetzungsbehörde im Sinne des Vorbehalts verfahren, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gebunden zu sein.
4. Die Behörde muss bei einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV berücksichtigen, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse insbesondere durch Kursschwankungen bei Versorgungsleistungen in ausländischer Währung während des laufenden Verwaltungsverfahrens in entscheidungserheblichem Maße geändert haben.
Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt. Hat der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, darf er sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.
1. Die Vereinbarung der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit auf der Grundlage des bei der Deutschen Post AG geltenden Tarifvertrages Nr. 112 a (Übernahme zusätzlicher Leistungen) unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das TzBfG keine Anwendung findet (vgl. etwa BAG 14.1.2004 - 7 AZR 213/03) und die grundsätzlich nach § 305 ff. BGB vorzunehmende gerichtliche Kontrolle bei Klauseln, die auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB ausgeschlossen ist (BAG 27.5.2005 - 7 AZR 486/04).
2. Der Tarifvertrag Nr. 112 a findet auf Teilzeitkräfte Anwendung (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 3.5.2006 - 9 TaBV 5/06).
3. Der Tarifvertrag Nr. 112 a verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 9 TzBfG.
Verlangt eine betriebliche Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG das grundsätzliche Erleben des Versorgungsfalls im Betrieb, so verliert ein Arbeitnehmer, der weniger als 20 Jahre betriebstreu gewesen ist und durch Eigenkündigung ausscheidet, seinen Versorgungsanspruch (in Anlehnung an BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
1. Hinsichtlich der Haftung für Altverbindlichkeiten eines vor Anfang 2001 durch Gesellschafterwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafters gilt die bis Anfang 2001 geltende Rechtslage fort (Anschluss an BGH mit Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02). Der Vertrauensschutz auf die damals geltende Rechtslage besteht unabhängig von der Kenntnis von Altschulden.
2. Die das Objekt finanzierende Bank eines Immobilienfonds (GbR) hat weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft über den Umstand, dass die quotale Beschränkung der persönlichen Haftung nicht auch die Haftung des Gesellschaftsvermögens betrifft, aufzuklären.
1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag in Bezug genommen, findet auch dann keine Transparenzkontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statt, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.
2. Die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber zuvor ein Präventionsverfahren und/oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 1 und 2 SGB IX) durchgeführt hat.
Wird im Überprüfungsverfahren festgestellt, dass der frühere Verwaltungsakt wegen Nichtbeachtung eines Herstellungsanspruchs rechtswidrig war, ist die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre unmittelbar, nicht aber analog rechtsgrundsätzlich anzuwenden.
Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Richter oder Beamter gestützt wird.
Die Regelung des § 79 Abs. 4 VBLS verstößt, soweit darin zur Feststellung der Anwartschaften rentennaher Jahrgänge kein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS vorgeschrieben wird, nicht gegen den Gleichheitssatz.
1) Treffen die Parteien im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Dauer der Arbeitszeit richtet sich diese nach der betriebs- bzw. branchenüblichen Regelarbeitszeit und der gelebten Vertragspraxis.
2) Vereinbaren die Parteien in einem Formularvertrag Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit, so verstößt dies gegen § 307 Abs. (1) und (2) BGB.
3) Zu den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 306 (2) BGB gehören auch tarifvertragliche Normen.
1. Zur richterrechtlichen Untätigkeitsbeschwerde (Abgrenzung zu BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 11).
2. Verfolgt ein Beteiligter im Gerichtsverfahren wiederholt offensichtlich unzulässige Anträge mit im Kern gleichem Vorbringen und sieht das Gericht deshalb nach mehrfachen Entscheidungen unter zutreffendem Hinweis auf deren Unanfechtbarkeit davon ab, über weitere gleichartige Anträge zu entscheiden, kann es an vorwerfbarer Untätigkeit des Gerichts fehlen.
1. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung").
2. Ist die Klausel jedoch vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen.
Die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 78 Abs. 3 VBLS für Beanstandungen gegen die Startgutschrift zum 31.12.2001 wird nicht wirksam in Gang gesetzt, wenn der Versicherte in der Startgutschriftenmitteilung nicht klar und unmissverständlich über die Rechtsfolge aufgeklärt wird, dass er gegebenenfalls durch bloßen Zeitablauf seinen Leistungsanspruch im Versicherungsfall insoweit verliert, als die Startgutschrift zu niedrig festgesetzt worden ist.
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.
2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.
3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.
4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.
1. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS n.F. - abgesehen von dem Erfordernis der Vollendung des 60. Lebensjahrs - am Stichtag (31.12.2001) selbst erfüllt sein müssen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werdende Änderungen im Sozialversicherungsrecht führen damit grundsätzlich ebenso wenig zur Anwendung der Vorschrift wie der Umstand, dass ein Versicherter zu einem späteren Zeitpunkt von der Möglichkeit einer freiwilligen Beitragsnachzahlung Gebrauch gemacht hat und die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllt hätte, wenn die Beitragsnachzahlung vor dem Stichtag erfolgt wäre.
2. Die Stichtagsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. benachteiligt Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen erst nach dem 31.12.2001 erfüllen, nicht unangemessen.
Eine versammlungsrechtliche Auflage, mit dem den Versammlungsteilnehmern untersagt wird, bei der Versammlung eine Kombination der Worte "national" und "sozial" zu verwenden, wird dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht gerecht.
Bei dem sog. besonderen Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -; Beschl. v. 18. November 2004 - 1 M 61/04 -; Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. III, § 8 Rdnr. 1057b) handelt es sich dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der sich lediglich wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von einem "normalen" Herstellungsbeitrag unterscheidet. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wird daher - eingeschränkt für Altanschlussnehmer durch § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA - auch für diesen Beitrag durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geregelt. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setzt also nicht die Erneuerung der Einrichtung vor dem veranlagten Grundstück voraus.
1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.
2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.
3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.
Wurde der Arbeitslose bei persönlicher Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels nicht ordnungsgemäß beraten, richtet sich sein Herstellungsanspruch nach seit jeher anerkannten Grundsätzen; ein Anwendungsfall des § 330 Abs 1 SGB 3 liegt nicht vor.
1. In einem tariflichen Teilzeitmodell kann wirksam vorgesehen werden, dass die - kontingentierten - Teilzeitstellen allein nach "Seniorität" der Bewerber vergeben werden.
2. Die Tarifvertragsparteien können nicht die Ausschöpfung des Teilzeitstellenkontingents als Ablehnungsgrund i. S. v. § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG festlegen.
1. Die am 24.01.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Angestellten auf den 29.02.2008 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaVÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.
2. Eine während der Laufzeit des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ohne inhaltliche Änderungen zur Tätigkeit vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit benachteiligt die wissenschaftliche Angestellte nicht unangemessen i.S.d. § 307 I S.1 BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtfertigt sich aus den Gründen, die den Gesetzgeber zur Verabschiedung der spezifischen Befristungsregelungen des HRG veranlasst haben.
Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind nicht alle rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das Verwaltungshandeln unmittelbar ausgelöst worden sind (wie Senatsurteil vom 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, Nds. Vbl. 2004, 213; AgrarR 2005, 67). Nicht zurechenbar sind Folgen, die durch das Verhalten eines Dritten verursacht worden sind (Kausalität hier verneint für Überschwemmungsschäden, die eine beim Neubau einer Kreisstraßenbrücke als künstliches Gewässerbett in einem Gewässer 3. Ordnung errichtete Betonsohle auslösen soll).