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richterliche Vernehmung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 567/08 vom 27.01.2009

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:verschlossenes Behältnis, Schutzvorrichtung gegen Wegnahme, Urkundenbeweis mit Protokollen, richterliche Vernehmung, Einverständnis der Verfahrensbeteiligten
Stichwort:richterliche Vernehmung
Leitsatz:1. Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird. Auf eine Kraftentfaltung kommt es nicht an. Auch eine abgeschlossene Türe, die aber durch leichtes Anheben dennoch zu öffnen ist, kann ein Wegnahmehindernis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB sein, wenn diese Möglichkeit des Öffnens für den Täter nicht leicht erkennbar ist und er sie erst nach einiger Untersuchung herausfindet.

2. Das Einverständnis der Beteiligten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist ein von den übrigen Voraussetzungen unabhängiger, selbständiger Verlesungsgrund. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass er auch dann zur Anwendung kommt, wenn kein Fall der Ersetzung der Zeugenvernehmung im engeren Sinne vorliegt (Anschluss an BGH NJW 2002, 309).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 567/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, VGH B 6/06 vom 11.05.2006

Rechtsgebiete:LV, StPO
Schlagworte:Freiheit, Freiheitsrecht, Freiheit der Person, Richter, richterliche Vernehmung, Vorführung, Haft, Haftbefehl, Eröffnung, Verteidiger, Teilnahme, Anwesenheit, Beschuldigter, Verfahrensgarantie, Verspätung, Beschwerde, weitere Beschwerde, Untersuchungshaft
Stichwort:richterliche Vernehmung
Leitsatz:1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar.

2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 StPO einen Verteidiger hinzuzuziehen, dem nach § 168c Abs. 1 StPO bei der Vernehmung die Anwesenheit gestattet ist, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, VGH B 6/06

OLG-HAMM – Beschluss, 2 OBL 36/04 vom 17.05.2004

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, Beschleunigungsgrundsatz, Verfahrensförderung, richterliche Vernehmung, Eingang des Antrags, Durchführung, langer Zeitraum
Stichwort:richterliche Vernehmung
Leitsatz:Ein Zeitraum von fast sechs Wochen zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Vernehmung eines Zeugen und der Durchführung dieser richterlichen ist in einer Haftsache bei weitem zu lang und nicht hinnehmbar.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 OBL 36/04


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