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Richteramt

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 07.2977 vom 14.07.2009

Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Nicht ausreichend aufeinander abgestimmte Festsetzungen sind nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil sie ihren Zweck nicht erfüllen können.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 BV 08.254 vom 07.07.2009

Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zusammenhang mit einer medienaufsichtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Erledigung des Übernahmevorhabens.

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 81/08 vom 06.07.2009

a) Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.

b) Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.

c) In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 2 BV 08.2465 vom 01.07.2009

Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag nicht deshalb wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil dem Vorhaben ihrer Ansicht nach im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfende (bauordnungsrechtliche) Vorschriften entgegenstehen (Bestätigung von BayVGH vom 19.1.2009 Az. 2 BV 08.2567 BayVBl. 2009, 507).

BAG – Urteil, 6 AZR 78/08 vom 22.01.2009

1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verpflichtet als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit ihnen dies aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung möglich ist, für die Ausübung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.

2. Dass die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG.

BSG – Beschluss, B 1 SF 1/08 R vom 22.04.2008

1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet.

2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften verlangen, dass ausschließlich Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Entscheidungen der Vergabekammern überprüfen.

3. Bei den Entscheidungen der Vergabekammern handelt es sich um Verwaltungakte einer Behörde, nicht dagegen um Rechtsprechung durch Gerichte.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 595/07 vom 10.10.2007

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

6. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 370/07 vom 10.10.2007

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

6. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 06.2158 vom 11.12.2006

1. Zu den im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde.

2. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist nicht ohne weiteres zumutbar, seinen Heimatstaat auf die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu verklagen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 5 S 06.2872 vom 05.12.2006

Die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ist für einen Beamtenbeisitzer einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen kein Entbindungsgrund. Während des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Hauptamt ist aber die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) ausgeschlossen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 B 05.2273 vom 22.11.2006

Zu den rechtlichen Bindungen einer Universität bei der Überlassung hochschuleigener Räume an einen privaten Kulturveranstalter

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 BV 05.1918 vom 22.11.2006

1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05) die Gemeinschaft selbst.

2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.

3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.

4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 05.1586 vom 20.11.2006

Für eine Klage, die sich unmittelbar gegen den Widerruf eines für Deutschland erteilten europäischen Patents durch eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts richtet, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 5 S 06.2575 vom 12.10.2006

Ein Beamtenbeisitzer ist nicht von seinem Amt zu entbinden, wenn er nicht (mehr) derjenigen Laufbahngruppe angehört, für die er vorgeschlagen und gewählt worden ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 AR 1/06 vom 18.09.2006

Teilt ein Handelsrichter trotz zahlreicher Aufforderungen durch die Justizverwaltung nicht mit, wie er telefonisch und postalisch zu erreichen ist, begründet dies einen gröblichen Pflichtenverstoß, welcher die Entbindung von seinem Richteramt rechtfertigt.

BGH – Beschluss, III ZR 35/05 vom 12.04.2006

Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 5 S 05.2834 vom 08.11.2005

Die Ernennung zum Staatsanwalt ist kein Grund, einen Beamtenbeisitzer mit der Befähigung zum Richteramt von dem Amt des ehrenamtlichen Richters zu entbinden.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 04.1769 vom 27.07.2005

1. Der Anspruch auf öffentliche Förderung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen in freier Trägerschaft setzt nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG voraus, dass sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots in dem ihr zugeordneten Einzugsbereich benötigt wird.

2. Eine Beratungsstelle wird benötigt, wenn im Einzugsbereich das vorhandene Beratungsangebot hinter der personellen Mindestbesetzung im Sinne von Art. 15 Satz BaySchwBerG zurückbleibt.

3. Wegen des Auftrags zur Sicherstellung eines pluralen Beratungsangebots auch innerhalb des Einzugsbereichs dürfen die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (früher Gesundheitsämter) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut sind, auf den Personalschlüssel nur eingeschränkt (bis zur Hälfte des Bedarfs) angerechnet werden, wenn ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehrt.

BGH – Urteil, III ZR 265/03 vom 13.01.2005

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.

b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.

c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 340/02 vom 20.04.2004

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1303/01 vom 20.04.2004

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1436/01 vom 20.04.2004

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1450/01 vom 20.04.2004

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 838/01 vom 20.04.2004

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 BV 03.1953 vom 19.03.2004

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes.

BVERFG – Beschluss, 1 BvF 3/92 vom 03.03.2004

1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wählen, soweit die Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind.

2. Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.

Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügt diesem Maßstab nicht.

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 74/02 vom 19.09.2003

Ein im Vereinigten Königreich ansässiger deutscher Staatsangehöriger, der die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat, aber aufgrund einer amerikanischen Rechtsanwaltsausbildung im Staate New York als Attorney-at-Law zugelassen ist, kann im Inland weder als deutscher Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, noch hat er die Rechte eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts. Unberührt bleibt die Befugnis, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen.

BAG – Urteil, 8 AZR 412/01 vom 16.05.2002

1. Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er durch eine Ermessensentscheidung des Gerichts bestimmt worden ist (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - AP GG Art. 101 Nr. 59).

2. Es ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, wenn nach Ablauf der Amtsperiode eines ehrenamtlichen Richters der Verkündungstermin so lange verlegt wird, bis dieser erneut ernannt wird.

BAYOBLG – Beschluss, 4Z SchH 4/02 vom 13.05.2002

Zur Frage der Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Vorsitzenden gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO vor.

BFH – Urteil, IV R 32/00 vom 20.04.2001

BUNDESFINANZHOF

1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Präsidenten des FG geltend zu machen.

2. Bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden können.

3. Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die erforderliche Bedeutung beimisst.

4. Nimmt ein ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin nicht wahr, so führt die hieraus folgende "Verschiebung" der an den nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen Verfahren.

FGO §§ 27, 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis 2000), 119 Nr. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Beschluss vom 20. April 2001 - IV R 32/00 -

Vorinstanz: FG Köln

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