Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (§ 49 Abs.3 ArbGG). Damit ist grundsätzlich auch eine außerordentliche Beschwerde ausgeschlossen. Ob in besonderen Fällen anderes zu gelten hat, bleibt offen.
1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.
2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i.S.v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.
1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.
2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i.S.v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.
1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.
2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i.S.v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.
1. In der mündlichen Verhandlung erfolgte Äußerungen des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage rechtfertigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgte Setzung einer zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit dann nicht, wenn der Verfahrensfehler auf einem Versehen des Richters beruht.
3. In der durch den abgelehnten Richter unter Verstoß gegen die Wartepflicht erfolgten Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung liegt dann keine die erneute Ablehnung rechtfertigende Prognose über den Ausgang des Ablehnungsverfahrens, wenn der Termin bei erfolgreicher Ablehnung des Richters von seinem Vertreter durchgeführt werden kann.
Weigert sich der Richter, das während einer Zeugenvernehmung angebrachte Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, kann der Umstand, dass er die Beweisaufnahme ohne Unterbrechung fortsetzt, ohne der Partei, die die ihn ablehnt, Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Ablehnung niederzuschreiben, die Besorgnis der Befangenheit begründen.
1. Bei einer im Beschwerderechtszug erfolgreichen Richterablehnung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits; sie sind weder dem Gegner noch der Staatskasse aufzuerlegen.
2. Der Senat hält für eine derartige Beschwerde den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens für unangemessen; er setzt ihn regelmäßig auf einen Bruchteil des Werts des Hauptsacheverfahrens an (hier: 25 %).
Zur Frage, ob es die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, wenn ein Richter den anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinweist, dass die zweifelhafte Frage, ob er aktivlegitimiert sei, durch Abtretung gelöst werden könne.
Eine pauschale und einseitige Bezugnahme auf die Argumentation einer Partei in den Gründen einer vorangegangenen Entscheidung kann aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Für die Entscheidung über im Ablehnungsgesuch, das gegen den Einzelrichter beim Landgericht gerichtet ist, ist der geschäftsplanmäßige Vertreter als Einzelrichter zuständig.
Ein Richter, der einen begründeten Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf die Möglichkeit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten in einer Bausache ablehnt, obwohl der nachsuchende Prozessbevollmächtigte nicht in einer Sozietät verbunden ist, und über das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch noch selbst entscheidet, ist als befangen im Sinne des § 42 ZPO anzusehen.
Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters entspricht dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache.
1. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts im Richterablehnungsverfahren ist in Anlehnung am § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung zulässig.
2. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde im Richterablehnungsverfahren enthält auch eine Kostengrundentscheidung.
1. Ein Befangenheitsgesuch in der mündlichen Verhandlung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 160 Abs. 2 ZPO). Die Partei darf nicht auf eine schriftliche Anbringung verweisen werden.
2. Ein Befangenheitsgesuch muss sofort begründet werden. Sowohl ein angegebner Grund als auch ein das Gesuch auslösender Vorgang in der Verhandlung sind zu Protokoll zu nehmen.
3. Bei einem Befangenheitsgesuch ohne ersichtlichen oder angegebenen Grund besteht eine richterliche Nachfragepflicht nach § 139 I 2 ZPO.
4. Ein in der Verhandlung angegebener Grund kann schriftsätzlich näher ausgeführt werden.
Ein grober Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts kann dann ein Befangenheitsgesuch gegen einen Richter begründen, wenn diesem Verstoß bereits weitere fehlerhafte Entscheidungen gegenüber der betroffenen Partei vorausgegangen sind.
Wenn ein Richter durch den Inhalt eines Hinweises zu erkennen gibt, dass er die seine Entscheidung aufhebende (ihn gemäß § 572 ZPO bindende) Beschwerdeentscheidung für unrichtig hält, dabei Tatsachen zugrunde legt, die keine Partei vorgetragen hat, zudem ohne nachvollziehbare Begründung einen den Erfordernissen des § 227 ZPO genügenden Terminsverlegungsantrag zurückweist und einen ihm unterlaufenen prozessualen Fehler (Verstoß gegen § 922 Abs. 3 ZPO) in seiner dienstlichen Äußerung damit zu rechtfertigen versucht, bei der Gegenpartei handele es sich um ein "seriöses Autohaus", begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.
1. Ein Befangenheitsgesuch nach § 42 II ZPO kann auch auf einen "Gesamttatbestand" als Verhalten des abgelehnten Richters im laufenden Verfahren gestützt werden.
2. In diesem Zusammenhang kann auch auf an sich nach §§ 43, 44 IV ZPO verwirkte Ablehnungsgründe zurückgegegriffen werden, sofern der letzte Teilakt noch zulässig vorgebracht werden kann. Gründe, die bereits für sich ein Ablehnungsgesuch tragen könnten bleiben verwirkt.
3. Sämtliche Gründe, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ein berechtigtes Begangenheitsgesuch zu tragen, sind glaubhaft zu machen.
1. Auch nach Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes entscheidet gemäß § 45 I ZPO über gegen Einzelrichter gerichtete Befangenheitsgesuche bei Kollegialgerichten der vollbesetzte Spruchkörper (Kammer/Senat), welcher der Einzelrichter als Mitglied angehört.
2. Die §§ 348, 348 a, 526 ZPO sind im Befangenheitsverfahren nicht anwendbar. Die Entscheidung durch den Vertreter des Einzelrichters ist daher in jedem Falle verfahrensfehlerhaft.
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im landgerichtlichen Verfahren über eine Notarkostenbeschwerde ist die weitere sofortige Beschwerde nur bei Zulassung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
1. Dem neben einem Verfahrenspfleger für Teilbereiche der elterlichen Sorge über ein minderjähriges Kind bestellten Ergänzungspfleger kommt kein eigenes Recht auf Ablehnung des Richters zu. Er ist auch nicht befugt, im Namen des Kindes einen Ablehnungsantrag zu stellen.
2. Der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche entspricht dem Wert des zugrundeliegenden Rechtsstreits.
Weist das Landgericht als Beschwerdegericht ein gegen die Richter der Beschwerdekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zurück, ist nach neuem Verfahrensrecht dagegen nicht mehr die sofortige Beschwerde eröffnet, sondern nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nF, falls sie vom Landgericht zugelassen wurde (Anschluss an BayObLGZ 2002, 89).
1. Die Mitwirkung eines Richters an früheren, den Ablehnenden beschwerenden Entscheidungen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Bei verständiger Überlegung kann ein Betroffener von der richterlichen Entscheidungstätigkeit nicht mehr für sich erwarten, als es die Verfassung und die ihr nachgeordneten Rechtsnormen allgemein gültig vorgeben.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die gesetzliche Begründungspflicht nach § 34 StPO verlangt dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen; das gilt insbesondere für letztinstanzliche Entscheidungen.
1. Die Mitwirkung eines Richters an früheren, den Ablehnenden beschwerenden Entscheidungen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Bei verständiger Überlegung kann ein Betroffener von der richterlichen Entscheidungstätigkeit nicht mehr für sich erwarten, als es die Verfassung und die ihr nachgeordneten Rechtsnormen allgemein gültig vorgeben.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die gesetzliche Begründungspflicht nach § 34 StPO verlangt dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen; das gilt insbesondere für letztinstanzliche Entscheidungen.
1. Die Mitwirkung eines Richters an früheren, den Ablehnenden beschwerenden Entscheidungen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Bei verständiger Überlegung kann ein Betroffener von der richterlichen Entscheidungstätigkeit nicht mehr für sich erwarten, als es die Verfassung und die ihr nachgeordneten Rechtsnormen allgemein gültig vorgeben.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die gesetzliche Begründungspflicht nach § 34 StPO verlangt dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen; das gilt insbesondere für letztinstanzliche Entscheidungen.