Eine personenbedingte Kündigung gegenüber einer Altenpflegerin ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn diese aufgrund eines medizinischen Gutachtens zu schweren körperlichen Arbeiten krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist.
1. Von einer Ausgangskasse im Sinne von § 2 Ziffer 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ETV MV), an der die Kassenzulage zu zahlen ist, kann man nur sprechen, wenn durch die Kasse ein Bereich des Ladenlokals so abgeschlossen wird, dass alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur durch diese Kassenzone wieder verlassen können.
2. In äußerlicher Hinsicht ist dafür weniger die örtliche Lage der Kasse im Verkaufsraum kennzeichnend; entscheidend kommt es vielmehr auf die bauliche Gestaltung der Kassenanlage an. Eine Ausgangskasse im tariflichen Sinne liegt nur vor, wenn alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur über die Ausgangskassenanlage wieder verlassen können. Erst diese Kanalisierung des Kundenstroms im - häufig auch räumlich verengten - Ausgangsbereich, hebt diese Kassenform von der Abteilungs- oder Sammelkasse ab. Kennzeichnend für die Arbeit an der Ausgangskasse ist daher einerseits die völlige Trennung des Verkaufsgesprächs mit dem Kunden von dem Vorgang des Inkassos und andererseits die nur an der Ausgangskasse anfallende zusätzliche Aufgabe, Kunden auch darauf zu kontrollieren, ob sie versuchen, unberechtigt Waren aus dem Verkaufslokal zu verbringen.
1. Zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 für die Anerkennung einer Prüfung als Lehramtsprüfung vorgegebenen Vergleichsmaßstab gehört für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik.
2. Die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das Ministerium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen Grundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten Staatsprüfung vorzusehen. § 50 Abs. 4 2. Alt. LPO 2003 ist daher mit § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig.
3. Die Anerkennung einer anderen Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule für das Unterrichtsfach Deutsch in Nordrhein-Westfalen erfordert ein in etwa gleichgewichtiges Studium der Literatur- und der Sprachwissenschaft des Deutschen in dem Studiengang, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt.
1. Hinsichtlich Äußerungen, die in einem ersten Film- oder Fernsehdrehbuch enthalten waren, dann aber aus dem tatsächlich verfilmten Drehbuch entfernt worden sind, bevor sie in Szene gesetzt worden sind, ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auch dann nicht indiziert, wenn sie in der Vorbereitungsphase des Film Dritten zur Kenntnis gebracht worden sind; denn in einer solchen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass eine erneute Verbreitung erfolgen wird.
2. Die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze darüber, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), finden nicht nur auf Romane oder Theaterstücke Anwendung, sondern auch auf Filme. Auf das Grundrecht der Kunstfreiheit kann sich danach auch die Einrichtung berufen, die den Film produziert hat.
3. Die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts setzt voraus, dass eine gewisse minimale Eingriffsschwelle überschritten ist. Daher vermögen Äußerungen auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden sollten und dann unzutreffend wären, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bewirken, wenn ihnen im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Relevanz zukommt.
4. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt, und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird, oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen.
5. Bei der Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht einerseits und der Kunstfreiheit andererseits nimmt die juristische Person als Träger des Unternehmens eine schwächere Position ein, als dies bei einer natürlichen Person der Fall wäre, weil sie als juristische Person ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG stützen kann. Insbesondere dann, wenn seit den geschilderten Vorgängen so viel Zeit vergangen ist, dass alle damals verantwortlich handelnden Personen das Unternehmen verlassen haben oder gar bereits verstorben sind, kommt bei juristischen Personen ein Persönlichkeitsschutz nicht mehr oder in nur noch sehr beschränktem Umfang zum Tragen.
1. Hinsichtlich Äußerungen, die in einem ersten Film- oder Fernsehdrehbuch enthalten waren, dann aber aus dem tatsächlich verfilmten Drehbuch entfernt worden sind, bevor sie in Szene gesetzt worden sind, ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auch dann nicht indiziert, wenn sie in der Vorbereitungsphase des Film Dritten zur Kenntnis gebracht worden sind; denn in einer solchen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass eine erneute Verbreitung erfolgen wird.
2. Die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze darüber, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), finden nicht nur auf Romane oder Theaterstücke Anwendung, sondern auch auf Filme. Auf das Grundrecht der Kunstfreiheit kann sich danach auch die Einrichtung berufen, die den Film produziert hat.
3. Die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts setzt voraus, dass eine gewisse minimale Eingriffsschwelle überschritten ist. Daher vermögen Äußerungen auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden sollten und dann unzutreffend wären, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bewirken, wenn ihnen im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Relevanz zukommt.
4. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt, und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird, oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen.
5. Bei der Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht einerseits und der Kunstfreiheit andererseits nimmt die juristische Person als Träger des Unternehmens eine schwächere Position ein, als dies bei einer natürlichen Person der Fall wäre, weil sie als juristische Person ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG stützen kann. Insbesondere dann, wenn seit den geschilderten Vorgängen so viel Zeit vergangen ist, dass alle damals verantwortlich handelnden Personen das Unternehmen verlassen haben oder gar bereits verstorben sind, kommt bei juristischen Personen ein Persönlichkeitsschutz nicht mehr oder in nur noch sehr beschränktem Umfang zum Tragen.
Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Kündigung eines Lehrers, die mit dem Vorwurf begründet wurde, der Arbeitnehmer habe es in seinem Sportunterricht im Umgang mit den ihm anvertrauten Mädchen aus der 9. Klasse an der gebotenen Zurückhaltung bei körperlichen Berührungen und bei Gesprächsthemen mit sexuellem Bezug fehlen lassen. Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da die Vorwürfe inzwischen nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten.
Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die durch den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) gewonnen wurden, sind im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich verwertbar.
1. Der in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWKG 2002 enthaltene Verweis auf das Arbeitsblatt FW 308 der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. zur Konkretisierung des Begriffs der anerkannten Regeln der Technik ist als Vermutungsregelung zu verstehen, der es Anlagenbetreibern ermöglicht, sie jedoch nicht verpflichtet, ein Gutachten auf Basis der technischen Regelungen im genannten Arbeitsblatt FW 308 zu erstellen.
2. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWKG 2002 ist die Vorschrift, dass die jeweils aktuelle Fassung des Arbeitsblattes FW 308 Anwendung finde, nicht als unzulässige dynamische Verweisung zu erkennen.
3. Wesentliche Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Neuregelung des Arbeitsblattes FW 308 ist deren ordnungsgemäße Veröffentlichung. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es zwingend, dass die wesentlichen Informationen über Änderungen oder Neufassung des in Bezug genommenen technischen Regelwerks den betroffenen Kreisen in gleicher Weise zugänglich gemacht werden müssen wie das ursprüngliche Regelwerk; im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWKG 2002 somit durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
4. Es ist aus rechtsstaatlichen Gründen zweifelhaft, ob die Neufassung des Arbeitsblattes FW 308 rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann (hier offen gelassen).
5. Im Fall einer Stichtagsregelung darf ein Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage nur berücksichtigt werden, wenn er vollständig ist, insbesondere das in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWKG 2002 genannte Sachverständigengutachtern über die Einhaltung der Regeln der Technik enthält.
1. Strenge Anforderungen an die Kündigung gegenüber einem gemäß § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbaren Angestellten wegen behaupteter "Sinnentleerung auf Dauer".
2. Keine derartige Kündigung, wenn die "Sinnentleerung" auf einer Outsourcing-Entscheidung zur Kostensenkung beruht, die nur einem einzigen Arbeitnehmer ein "Sonderopfer" abverlangt.
Die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gemäß § 284 StGB wegen der Vermittlung von privaten Sportwetten an einen in Österreich konzessionierten Buchmacher verbietet sich derzeit aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen.
1. Für die Maßstäbe rechtzeitiger Einbringung eines Nachtragshaushaltsgesetzes des Bundes gelten die allgemeinen Grundsätze zu den Anforderungen an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Verfassungsorganen.
2. Aus dem Verfassungsgebot der Haushaltswahrheit folgt die Pflicht zur Schätzgenauigkeit mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Budgetfunktionen im parlamentarischen Regierungssystem - Leitung, Kontrolle und Transparenz durch Öffentlichkeit der staatlichen Tätigkeit - zu gewährleisten. Die für die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen erforderlichen Prognosen müssen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen.
3. Grundlegende Revisionen des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2 GG bleiben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Im Hinblick auf den in der Normallage entscheidenden Begriff der Investitionen weist der Regelungsauftrag des Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands in erster Linie dem Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, nicht dem des Bundesverfassungsgerichts zu. Auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bleibt der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren (Bestätigung von BVerfGE 79, 311)
Gegenüber einem Betriebsratsmitglied kann gem. § 15 KSchG nur eine außerordentliche fristlose Kündigung, nicht eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden. Die gesetzliche Regelung erlaubt in diesem Fall eine soziale Auslauffrist nicht.
Der Aufwand, den Eltern für ihre Kinder zu tragen haben, gebietet es von Verfassung wegen nicht, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen oder sie ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beitragstragung zu befreien.
1. Zur Frage, inwieweit die Änderung einer Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung möglich ist, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vorschreibt, und inwieweit ein diesbezüglicher Änderungsanspruch im Beschlussanfechtungsverfahren geltend gemacht werden kann
2. Eine unzulässige sofortige weitere Beschwerde kann dadurch zulässig werden, dass auch die andere Seite sofortige weitere Beschwerde eingelegt hat und dadurch eine Überprüfung in der Hauptsache im Wege der nach wie vor zulässigen Anschlussrechtsbeschwerde möglich ist, für die es auf das Erreichen einer Mindestbeschwer nicht ankommt.
Der Betreiber eines in Deutschland ansässigen Wettbüros, der über das Internet Sportwetten seiner Kunden ohne behördliche Genehmigung bei einem in Österreich konzessionierten Sportwettenveranstalter platzierte, hat jedenfalls vor dem Urteil des BVerfG vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld gehandelt, wenn er vom zuständigen Sachbearbeiter der Ordnungsbehörde und von einem kompetenten Rechtsanwalt die Auskunft erhalten hatte, sein Verhalten sei nicht verboten.
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Hinblick auf bestehende Sondernutzungsrechte bleiben grundsätzlich statthaft, da sie Gegenstand des Gemeinschaftseigentums bleiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit in den Kernbereich eines Sondernutzungsrechts eingegriffen oder eine gesetzes- bzw. vereinbarungsändernde Wirkung statuiert wird.
2. Zur Einschränkung der Vermietbarkeit von Tiefgaragenstellplätzen durch Wohnungseigentümerbeschluss.
1. Wer erkennt, daß er von einem Kamerateam des Fernsehens gefilmt wird und dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet, willigt damit grundsätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn zeigenden Fernsehaufzeichnung ein.
2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.
3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.
Zu der Frage, ob der hinsichtlich seiner näheren Umstände nicht weiter aufklärbare Verlust eines bei Zwischenübernachtungen während einer Dienstreise im verschlossenen Kofferraum eines Pkw belassenen dienstlichen Laptops auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Beamten im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG beruht (Einzelfall; hier verneint).
Auch die Überlassung der Fahrzeugschlüssel an Hotelpersonal begründet nicht in jedem Falle einen durchgreifenden Anknüpfungspunkt für ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten, wenn es während einer Übernachtung zu einem Verlust von Geräten aus dem Kofferraum des in der Hotelgarage geparkten Pkw kommt.
Dass bei der Festsetzung der Grundsteuermesszahl für Grundstücke in den neuen Bundesländern, die nach Maßgabe der aufgrund des Einigungsvertrages wieder in Kraft gesetzten §§ 29, 30 GrStDV zu beurteilen sind, nach § 30 Abs. 3 GrStDV eine nach dem 1. Januar 1935 erfolgte Eingemeindung mit der Folge einer erhöhten Grundsteuerbelastung unberücksichtigt bleibt, begründet keinen Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer aus Billigkeitsgründen (insoweit Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 BVerwG 7 C 97.57 BVerwGE 8, 334).
Kann ein Auftragnehmer die Schlussrechnung nur unter Verwendung von Unterlagen erstellen, die er dem Auftraggeber überlassen hat, kann er Herausgabe der Unterlagen verlangen.
Dieser Anspruch kann im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden.
Ein anerkannter Legastheniker kann im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine angemessene Schreibzeitverlängerung beanspruchen.
Der Anspruch auf Schreibzeitverlängerung kann nur dann bestehen, wenn die Legasthenie durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen ist.
1. Durch eine nach Ablauf der Zinsfestschreibung vorgenommene Vereinbarung der Kreditbedingungen passen die Darlehensvertragsparteien lediglich die Konditionen für das fortlaufende Kapitalnutzungsrecht den Marktbedingungen an und stellen den wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht (Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB) unwirksamen Darlehensvertrag nicht auf eine neue vertragliche Grundlage mit der Folge seiner Wirksamkeit für die Zukunft.
2. Bei Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung handelt die Finanzierungsbank nicht auf Anweisung des Anlegers, sondern bestimmt in Verfolgung ihrer gegenüber den Fondsverantwortlichen gegebenen Finanzierungszusage den Auszahlungszweck gegenüber dem Zahlungsempfänger selbst.
3. Aus diesem Grund steht der Bank bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags auch ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu. Dieser schuldet der Bank lediglich Herausgabe des erlangten Fondsanteils einschließlich etwaiger Fondsausschüttungen.
4. Der Anleger haftet der Bank auch nicht als Gesellschafter für einen etwaigen auf die Darlehensvaluta gerichteten Rückerstattungsanspruch der Bank gegenüber der Fondsgesellschaft.
1. Bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks ist die konkrete Nutzungsart schlagwortartig in der Terminsbestimmung anzugeben, wenn die Nutzungsart baulich vorgegeben ist (hier: Hotelbetrieb).
2. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Nutzungsart kann Amtshaftungsansprüche begründen, wenn der Zuschlagsbeschluss aus diesem Grunde aufgehoben wird.
Ein Professor an der Evangelischen Theologischen Fakultät einer staatlichen Hochschule übt ein konfessionsgebundenes Amt aus. Sagt er sich öffentlich vom Christentum los, muss er es hinnehmen, wenn ihm auf Anregung der Landeskirche und der Fakultät anstelle des ursprünglichen konfessionsgebundenen Faches (Neues Testament) das dem bisherigen entsprechende religionswissenschaftliche Fach (Geschichte und Literatur des frühen Christentums) übertragen und er aus der Theologenausbildung ausgeschlossen wird.
Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
Dem Reiseveranstalter obliegt es im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten und seiner Verkehrssicherungspflichten bei der Ausübung seines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist es deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen.
Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muss regelmäßig dem jeweiligen Angebot entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses.
1. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen.
2. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden.
3. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war.
4. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war.
1. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich, wenn er zu einem vorangegangenen Hinweis des Gerichts im Widerspruch steht und ohne weitere Anhörung und Begründung ergeht.
2. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers.
1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.