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Rezeption des römischen Rechts

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOELN – Urteil, 6 U 52/09 vom 26.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO, UrhG, BGB
Stichwort:Rezeption des römischen Rechts
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 6 U 52/09



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 Sa 15/09 vom 13.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Kündigung wegen Leistungsunfähigkeit
Stichwort:Rezeption des römischen Rechts
Leitsatz:Eine personenbedingte Kündigung gegenüber einer Altenpflegerin ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn diese aufgrund eines medizinischen Gutachtens zu schweren körperlichen Arbeiten krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 Sa 15/09

BFH – Beschluss, IV B 52/08 vom 17.03.2009

Rechtsgebiete:FGO
Stichwort:Rezeption des römischen Rechts
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 52/08

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 128/08 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:TVG
Schlagworte:Ausgangskasse, Einzelhandel, Kassenzulage, Sammelkasse, Verkäufer
Stichwort:Rezeption des römischen Rechts
Leitsatz:1. Von einer Ausgangskasse im Sinne von § 2 Ziffer 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ETV MV), an der die Kassenzulage zu zahlen ist, kann man nur sprechen, wenn durch die Kasse ein Bereich des Ladenlokals so abgeschlossen wird, dass alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur durch diese Kassenzone wieder verlassen können.

2. In äußerlicher Hinsicht ist dafür weniger die örtliche Lage der Kasse im Verkaufsraum kennzeichnend; entscheidend kommt es vielmehr auf die bauliche Gestaltung der Kassenanlage an. Eine Ausgangskasse im tariflichen Sinne liegt nur vor, wenn alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur über die Ausgangskassenanlage wieder verlassen können. Erst diese Kanalisierung des Kundenstroms im - häufig auch räumlich verengten - Ausgangsbereich, hebt diese Kassenform von der Abteilungs- oder Sammelkasse ab. Kennzeichnend für die Arbeit an der Ausgangskasse ist daher einerseits die völlige Trennung des Verkaufsgesprächs mit dem Kunden von dem Vorgang des Inkassos und andererseits die nur an der Ausgangskasse anfallende zusätzliche Aufgabe, Kunden auch darauf zu kontrollieren, ob sie versuchen, unberechtigt Waren aus dem Verkaufslokal zu verbringen.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 128/08


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