1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.
2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.
3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.
4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>).
5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
1. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anhand der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts beantwortet werden kann, das sich mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat und das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung folgt.
2. Wie im Zivilrecht erfolgt auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erstattungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Die (umsatz-)steuerrechtliche Beurteilung ist davon grundsätzlich zu trennen und betrifft regelmäßig allein das Verhältnis des jeweiligen Steuerschuldners zu den Steuerbehörden.
3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Erschließungsträgers gegen eine Gemeinde, der sich aus einem nichtigen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) ergibt, umfasst auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die der gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigte Erschließungsträger auf die Rechnungen der von ihm beauftragten Unternehmen gezahlt hat. Diese Umsatzsteuer kann von der (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Gemeinde auch dann nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Finanzamt dem Erschließungsträger diese Zahlungen als Vorsteuerbeträge erstattet hat.
1. Verwaltungsvorschriften sind, auch wenn sie als technische Regelwerke im Einzelfall die Anwendung von Rechtsvorschriften beeinflussen mögen, mangels Rechtssatzqualität nicht revisibel.
2. Wanderkorridore der Amphibien sind keine Wohn- oder Zufluchtstätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).
2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Verkehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung bislang zukam.
Auch wenn die Revision auf absolute Revisionsgründe (§ 551 ZPO) gestützt wird, ist sie nur statthaft, wenn sie gemäß § 72 Abs. 1 Halbsatz 2 ArbGG zugelassen worden ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 677/00
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 20. Februar 2001
- 4 AZR 677/00 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
- 4 Ca 2266/99 -
Urteil vom 19. Oktober 1999
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 5 Sa 567/00 -
Urteil vom 8. August 2000
Läßt das Berufungsgericht die Revision nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne von der Partei gegen das Urteil Revision eingelegt werden, nicht die nach § 72 Abs. 1 ArbGG erforderliche Zulassungsentscheidung.
Aktenzeichen: 2 AZR 345/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Beschluß vom 20. September 2000
- 2 AZR 345/00 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. März 1999
Berlin
- 60 Ca 28055/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Februar 2000
Berlin
- 18 Sa 1090/99 -
Die fehlerhafte Anwendung einer technischen Richtlinie (hier: landesrechtliche Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teilknotenpunkten, RAS-K) stellt - für sich genommen - weder einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 noch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
Beschluß des 4. Senats vom 14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 -
I. VG Arnsberg vom 18.08.1996 - Az.: VG 4 K 781/95 -
II. OVG Münster vom 11.05.1998 - Az.: OVG 7 A 3816/96 -
Zur Frage, wann die der Erteilung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager zugrundeliegende Einschätzung der zuständigen Behörde, die Behältersicherheit genüge dem Gebot der Schadensvorsorge (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG), durch prozesausles Vorbringen eines Anfechtungsklägers widerlegbar erscheint (im Anschluß an BVerwGE 78, 177 <182>).
Beschluß des 11. Senats vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 -
I. OVG Münster vom 30.10.1996 - Az.: OVG 21 D 2/89.Ak -