Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen.
1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.
2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
Der Anspruch des Soldaten aus Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG (VwV) auf Gewährung einer physikalisch-medizinischen Leistung unter Inanspruchnahme von frei praktizierenden Angehörigen der medizinischen Hilfsberufe wandelt sich in einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Dienstherr die Bewilligung zu Unrecht ablehnt und sich der Soldat zunächst auf eigene Kosten einer solchen medizinisch notwendigen Behandlung unterzieht.
Der Anspruch aus Nr. 7 Abs. 1 VwV ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die physikalisch-medizinische Leistung durch einen Therapeuten erbracht wird, der zugleich Heilpraktiker ist.
1. Der Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages erstreckt sich über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus (§ 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG), wenn es für die Geltendmachung von tariflichen Rechten aufgrund auswärtiger Betriebsstätten auch Gerichtsstände in Bezirken anderer Landesarbeitsgerichte gibt als dem, in dessen Bezirk das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
2. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tarifauslegung genügt es, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachvollziehbar darlegt, daß die Auslegungsfrage für eine größere Zahl von Arbeitnehmern rechtliche Bedeutung hat. Wird dieser Vortrag durch den Beschwerdegegner substantiiert in Frage gestellt, muß der Beschwerdeführer sein Vorbringen soweit konkretisieren, daß die grundsätzliche Bedeutung der Auslegungsfrage plausibel bleibt. Dies kann er auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist tun (im Anschluß an BAG 15. November 1995 - 4 AZN 580/95 - AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 72).
Aktenzeichen: 3 AZN 181/00
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Beschluß vom 26. September 2000
- 3 AZN 181/00 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. September 1998
München
- 35a Ca 4932/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 2. Dezember 1999
München
- 4 Sa 912/99 -
1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden.
2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 918/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 19. Juli 2000
- 10 AZR 918/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 20. März 1998
Berlin
- 15 Ca 37523/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Oktober 1998
Berlin
- 6 Sa 59/98 -
Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architekturbüro), so wird im Zweifel mit Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81).
Aktenzeichen: 2 AZR 207/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 207/99 -
I. Arbeitsgericht
Oldenburg
- 4 Ca 365/97 -
Urteil vom 10. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 633/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999
1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.
3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.
Aktenzeichen: 2 AZR 638/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 638/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 16 Ca 215/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 82/98 -
Urteil vom 22. Oktober 1999
1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. nur BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12).
2. Der Ausschluß von Angestellten im Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist nicht gleichheitswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angestellte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf Dauer ausschließlich oder im Wesentlichen Tätigkeiten gegen Stundenvergütung verrichten (Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).
Aktenzeichen: 3 AZR 729/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 4. April 2000
- 3 AZR 729/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. September 1997
Trier
- 2 Ca 751/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Mai 1998
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 1169/97 -
1. Der PSV hat die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder -anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Unterbleibt die Mitteilung, so sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden ( § 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BetrAVG). Auf den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht an.
2. Hat der Berechtigte einen Anwartschaftsausweis erhalten, ist der PSV nur durch die Verjährungsvorschriften (§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB) vor der Geltendmachung von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiträume geschützt.
Aktenzeichen: 3 AZR 72/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 21. März 2000
- 3 AZR 72/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 6 Ca 1734/97 -
Urteil vom 23. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 132/98 -
Urteil vom 4. November 1998
Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muß der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jede Begründung genügt dagegen nicht.
Aktenzeichen: 2 AZR 75/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 75/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 5720/96 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 10 Sa 1157/97 -
Urteil vom 30. März 1998
1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.
Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -
I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -
1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.
2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.
3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Aktenzeichen: 10 AZR 1/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 10180/92 -
Urteil vom 22. Juni 1993
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 1158/96 -
Urteil vom 3. Februar 1998
1. Der tarifvertragliche Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt.
2. Dies gilt auch, soweit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf beruhte, daß der Verdienst hieraus ein Sechstel des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht überstieg (Ergänzung zu BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1).
Aktenzeichen: 3 AZR 845/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 845/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 2 Ca 876/96 -
Urteil vom 26. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 454/98 -
Urteil vom 22. September 1998
1. Besteht aus der Sicht des Arbeitgebers keine Möglichkeit, den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 1 b und 2 b KSchG), so genügt der Arbeitgeber seiner Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG in der Regel schon durch den ausdrücklichen oder konkludenten Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.
2. Hat jedoch der Betriebsrat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens Auskunft über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einem konkreten, kürzlich frei gewordenen Arbeitsplatz verlangt, so muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitteilen, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf diesem Arbeitsplatz nicht möglich ist. Der lediglich pauschale Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb reicht dann nicht aus.
3. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf dem vom Betriebsrat benannten Arbeitsplatz zunächst objektiv falsch informiert und rügt der Betriebsrat dies innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG unter Angabe des zutreffenden Sachverhalts, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat ergänzend mitzuteilen, warum aus seiner Sicht trotzdem eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf diesem Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Unterläßt er dies und kündigt, so ist die Kündigung nach § 102 BetrVG unwirksam.
Aktenzeichen: 2 AZR 913/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Februar 2000
- 2 AZR 913/98 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 Ca 3692/97 -
Urteil vom 24. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 8 Sa 1159/98 -
Urteil vom 5. November 1998
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind im Rahmen der Interessenabwägung die Schwerbehinderung und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers von den Gerichten stets mitzuberücksichtigen.
Aktenzeichen: 2 AZR 378/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 378/99 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 9 Ca 4730/98 -
Urteil vom 22. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 9 Sa 126/98 -
Urteil vom 15. Februar 1999
Hat der Personalrat fristgerecht Einwendungen gegen eine beabsichtigte (Änderungs-)Kündigung erhoben, so ist diese in der Regel unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz vorgeschriebene Erörterung mit dem Personalrat unterlassen hat (vgl. BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - AP BPersVG § 72 Nr. 1).
Aktenzeichen: 2 AZR 65/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 65/99 -
I. Arbeitsgericht
Neustrelitz
- 11 Ca 3503/97 -
Urteil vom 8. April 1998
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 2 Sa 387/98 -
Urteil vom 27. Oktober 1998
1. Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast (im Anschluß an BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059, mwN).
2. War der Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später prozeßunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluß an BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263, 266).
Aktenzeichen: 2 AZR 733/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 733/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 22 Ca 10/95 -
Urteil vom 1. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 72/97 -
Urteil vom 25. März 1998
Die satzungsgemäße Übertragung eines Teilbestandes von Pensionsversicherungen von einer Pensionskasse auf ein Unternehmen der Lebensversicherung bedarf nach § 14 VAG der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Ist diese Genehmigung bestandskräftig erteilt, bedarf es zum Wirksamwerden der Übertragung nicht mehr der Zustimmung der einzelnen Versorgungsanwärter.
Aktenzeichen: 3 AZR 675/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 675/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 292/95 -
Urteil vom 7. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 72/96 -
Urteil vom 21. Juli 1998
Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft nach § 7 Abs. 2, § 2 BetrAVG ist von dem bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Versorgungsanspruch auszugehen. Eine Weiterarbeit des Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus kann den Versorgungsanspruch nicht mehr mindern.
Aktenzeichen: 3 AZR 722/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 722/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 17 Ca 11864/96 -
Urteil vom 16. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 150/98 -
Urteil vom 24. Juli 1998
1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt (Bestätigung von BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - RzK I 5 d Nr. 76).
2. Der vom Gesetzgeber weit gefaßte Beurteilungsspielraum der Betriebspartner läßt es auch zu, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien - im Geltungsbereich des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - keine Priorität mehr zu.
Aktenzeichen: 2 AZR 757/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 757/98 -
I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 5 Ca 1610/97 -
Urteil vom 3. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 760/98 -
Urteil vom 29. Mai 1998
1. Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; u.a. Urteil vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
2. Sogenannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
Aktenzeichen: 2 AZR 743/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 743/98 -
I. Arbeitsgericht
Stralsund
- 3 Ca 359/97 -
Urteil vom 13. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 2 Sa 78/98 -
Urteil vom 24. Juni 1998
1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.
2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1972).
3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.
Aktenzeichen: 2 AZR 852/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 852/98 -
I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 2 Ca 582/94 -
Urteil vom 4. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 12 Sa 20/98 -
Urteil vom 12. August 1998
Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 BBiG) gedient hat, nur dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist.
Aktenzeichen: 2 AZR 89/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 89/99 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 9 Ca 1429/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 16 Sa 302/98 -
Urteil vom 10. September 1998
Von einer selbständigen Einstellungsbefugnis des "ähnlichen leitenden Angestellten" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann nicht die Rede sein, wenn diese dem Angestellten - hier einem Chefarzt - nur intern, nicht aber auch im Außenverhältnis zusteht (im Anschluß an BAG 28. September 1961 - 2 AZR 428/60 - AP KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 1).
Aktenzeichen: 2 AZR 903/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 903/98 -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Ca 8766/96 -
Urteil vom 16. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 6 (4) Sa 509/97 -
Urteil vom 10. November 1998
Ist dem Angestellten Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen zugesagt, die ihm außer bei Kündigung aus wichtigem Grund auch bei vorzeitigem Ausscheiden zustehen soll, so verliert er seine Versorgungsansprüche nicht schon allein aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die bei Beamten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und zum Verlust der Versorgungsansprüche führen würde (§§ 49 ff. BremBG; §§ 48 f. BBG, § 24 BRRG). Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Angestellten deshalb aus wichtigem Grund wirksam gekündigt wird.
Aktenzeichen: 3 AZR 553/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 553/98 -
I. Arbeitsgericht Bremen
Urteil vom 19. Juni 1997
- 1 Ca 1216/97 -
II. Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil vom 4. Juni 1998
- 4 Sa 210/97 -
Die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers des Baugewerbes, seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seitens der Zusatzversorgungskasse zu verschaffen, erlischt, wenn der Arbeitgeber die Branche wechselt und so aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge des Baugewerbes ausscheidet (Abgrenzung zu BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42).
Aktenzeichen: 3 AZR 690/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 690/98 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 5 Ca 384/96 -
Urteil vom 12. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 8 Sa 195/97 -
Urteil vom 8. April 1998
1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).
2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgepräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.
3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).
Aktenzeichen: 2 AZR 712/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 712/98 -
I. Arbeitsgericht
Essen
- 6 Ca 2708/97 -
Urteil vom 9. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 425/98 -
Urteil vom 13. August 1998
Ein Arbeitnehmer, der vor dem 31. Dezember 1991 betriebsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I DDR Nr. 7 S. 42) bezogen hat, hat einen Anspruch auf Zusatzrente nach der Anordnung über die Einführung einer Zusatzrente für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. I DDR 1954 S. 301) nicht, wenn er erst nach dem 31. De-zember 1991 in den gesetzlichen Ruhestand gewechselt ist.
Aktenzeichen: 3 AZR 655/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. September 1999
- 3 AZR 655/98 -
I. Arbeitsgericht
Eberswalde
- 2 Ca 2164/96 -
Urteil vom 17. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 2 Sa 861/97 -
Urteil vom 12. Mai 1998
Die Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die betriebliche Organisation der Arbeitszeigestaltung ankommt, gelten auch im öffentlichen Dienst.
Die Streichung einer Halbtagsstelle im öffentlichen Haushalt sagt danach für sich genommen noch nichts dazu aus, ob nicht lediglich eine Überkapazität im Umfang einer Halbtagsstelle abgebaut werden soll, so daß dem durch eine entsprechende Änderungskündigung gegenüber einer sozial weniger schutzbedürftigen Vollzeitkraft Rechnung getragen werden könnte.
Aktenzeichen: 2 AZR 12/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 12/99 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
- 6 Ca 3912/97 RI -
Urteil vom 06. April 1998
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 3 Sa 641/98 -
Urteil vom 09. Oktober 1998