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Revisionsbegründung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ss 78/09 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Berufungsverwerfung, Revisionsbegründung, Wiedereinsetzung
Stichwort:Revisionsbegründung
Leitsatz:Enthält ein Verteidigerschriftsatz, mit dem nach Erlass eines die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verwerfenden Urteils sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt als auch Revision eingelegt wird, eine schon ausreichende Verfahrensrüge, so kann aus der Formulierung, "zur Prüfung der Aussichten des Revisionsverfahrens" werde Akteneinsicht beantragt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Ausführungen des Verteidigers sollten ausschließlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und nicht auch als Revisionsbegründung dienen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ss 78/09



OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 257/08 vom 15.07.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Revisionsbegründung, Unterschrift für einen anderen Rechtsanwalt, für, Pflichtverteidiger, keine Untervollmacht möglich
Stichwort:Revisionsbegründung
Leitsatz:Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts unter der Revisionsbegründung ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 257/08

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 230/08 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Revisionsbegründung, Inhalt, Auslegung, Erklärung
Stichwort:Revisionsbegründung
Leitsatz:Zur (verneinten) Auslegung einer Erklärung eines Verteidigers als Revisionsbegründung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 230/08

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 499/06 vom 04.12.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Revisionsbegründung, Beweiswürdigung, Angriffe, Rechtsfehler, Sachrüge
Stichwort:Revisionsbegründung
Leitsatz:Ergibt sich aus der Revisionsbegründungsschrift ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will, ist die Revision nicht zulässig begründet.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 499/06


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