Hat der Landesgesetzgeber davon abgesehen, eine eigene Vollregelung des Umweltinformationsrechts zu treffen, sondern in seinem Landesumweltinformationsgesetz die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes angeordnet, finden diese Vorschriften nicht als Bundesrecht, sondern als irrevisibles Landesrecht Anwendung.
1. Ob ein Ausfertigungsmangel einer aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung erlassenen Verordnung zu deren Gesamt- oder nur zu deren Teilnichtigkeit führt, bestimmt sich grundsätzlich nach irrevisiblem Landesrecht.
2. Auch naturferne Forste können als "Pufferzone" oder zur Entwicklung von Biotopen bzw. Biozönosen in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden.
3. Zur Zulässigkeit einzelner Verbote in einer Naturschutzgebiets-Verordnung.
1. Verwaltungsvorschriften sind, auch wenn sie als technische Regelwerke im Einzelfall die Anwendung von Rechtsvorschriften beeinflussen mögen, mangels Rechtssatzqualität nicht revisibel.
2. Wanderkorridore der Amphibien sind keine Wohn- oder Zufluchtstätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
1. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung gehören zum revisiblen Recht.
Ein Rundfunkveranstalter darf für Filme in seinem Programm, die erst ab 16 bzw. 18. Jahren freigegeben sind, außerhalb der Sendezeitbeschränkungen, die für die Filme selbst gelten, nicht durch unverschlüsselte Ankündigungen mit Bewegtbildern (Trailer) werben.
Urteil des 6. Senats vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.97 -
I. VG Hamburg vom 22.04.1997 - Az.: 13 VG 303/96 -