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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 12.05 vom 07.09.2006

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Dienstunfall, Rettungsunfall, Pflicht zur Rettung
Stichwort:Rettungsunfall
Leitsatz:1. Nach Sinn und Zweck des § 31 BeamtVG besteht Dienstunfallschutz bei Unfällen eines Beamten während der Rettung eines Dritten (Rettungsunfälle), die sich während der Dienstzeit und im Dienstgebäude ereignen, wenn die Rettungshandlung öffentlich-rechtliche oder strafrechtlich sanktionierte Pflicht des Beamten ist.

2. Der Dienstunfallschutz entfällt dabei nicht, wenn sich der Unfall des Beamten bereits im Vorfeld der Rettungshandlung ereignet, zu der der Beamte verpflichtet ist, insbesondere auf dem Weg zum Unglücksort.

3. Der Beamte verliert den Dienstunfallschutz auch dann nicht, wenn zwar objektiv keine öffentlich-rechtliche oder strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Rettungshandlung bestand, der Beamte jedoch bei verständiger Würdigung der ihm im Zeitpunkt seines Unfalls bekannten Tatsachen davon ausgehen konnte, dass ihn eine solche Pflicht treffen könnte.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 12.05




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