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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10052/09.OVG vom 07.05.2009

Rechtsgebiete:RettDG
Schlagworte:Ausrückfrist, Dispositionsfrist, Fahrzeit, funktionsfähiger Rettungsdienst, Funktionsschutzklausel, Hilfeleistung, Hilfeleistungsfrist, Krankentransport, Krankentransportwagen, Landesrettungsdienstplan, Notfall, Notfalltransport, Prognose, Prognoseentscheidung, Prognosespielraum, Rettung, Rettungsdienst, Rettungsdienstrecht, Rettungstransportwagen, Sanitätsorganisation, Wartefrist
Stichwort:Rettungstransportwagen
Leitsatz:1. Die Erteilung einer Genehmigung für den Notfall- und Krankentransport ist zu versagen, wenn und solange Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes vorhanden sind, die ausreichen, um den auftretenden Bedarf an Notfall- und Krankentransportleistungen zu decken (so bereits Urteil des Senats vom 7. Mai 2002, AS 30, 64).

2. Ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Versorgung mit Rettungsdienstleistungen durch die Sanitätsorganisationen sichergestellt ist, stellt die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist für Notfalltransporte und der Wartefrist für Krankentransporte dar.

3. Die gesetzliche Hilfeleistungsfrist im Notfallrettungsdienst von maximal 15 Minuten beginnt mit dem Ausrücken des Rettungstransportwagens. Ein Überschreiten der Hilfeleistungsfrist in geringem Maße stellt die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht in Frage.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10052/09.OVG




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