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Rettungssanitäter

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 383/07 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:RDG, TVöD, BetrVG, BT-V (VKA), TVG, BAT, BGB, ArbGG
Schlagworte:Rettungsdienst, Rettungssanitäter, Bereitschaftszeiten, Darlegungslast, Zeitzuschlag, Wechselschichtzulage
Stichwort:Rettungssanitäter
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 383/07



BAG – Urteil, 10 AZR 669/07 vom 24.09.2008

Rechtsgebiete:TVöD
Schlagworte:Wechselschicht - Bereitschaftszeiten - Rettungssanitäter
Stichwort:Rettungssanitäter
Leitsatz:1. Bereitschaftszeiten der Rettungssanitäter im Sinne des Anhangs zu § 9 Abschn. B Abs. 1 TVöD konkretisieren die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 6 TVöD.

2. Liegen solche Bereitschaftszeiten in wechselnden Arbeitsschichten, arbeiten die Arbeitnehmer "ununterbrochen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD und haben deshalb Anspruch auf die Wechselschichtzulage.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 669/07

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 1520/05 vom 11.04.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vergütung, Bereitschaftsdienst, Rettungssanitäter
Stichwort:Rettungssanitäter
Leitsatz:Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitgeber den bei ihm angestellten Rettungssanitätern, die der Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 235 Stunden pro Monat zustimmen, anbietet, weitere 37 bezahlte Bereitschaftsstunden pro Monat zu leisten, wohingegen er den Rettungssanitätern, die eine regelmäßige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche geltend machen, keinen Zusatzverdienst durch weitere Bereitschaftsstunden anbietet.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 1520/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 L 1217/00 vom 11.12.2002

Rechtsgebiete:Nds.Lehrgangsregel.f. Rettungssan., RettAssG
Schlagworte:520-Stunden-Programm, Ausbildung, Dauer, Lehrgang, Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter, Niedersächsische Lehrgangsregelung, Rettungsassistent, Rettungssanitäter
Stichwort:Rettungssanitäter
Leitsatz:Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG in Niedersachsen setzt voraus, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter dem 520-Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter entsprochen hat.

Nach § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter musste sich ein Rettungssanitäterlehrgang über mindestens 6 und höchstens 36 Monate erstrecken.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 L 1217/00


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