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Rettungsgrabung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11641/03.OVG vom 08.12.2003

Rechtsgebiete:DSchPflG, VwVfG, BGB
Schlagworte:Denkmal, Denkmalschutz, Bodendenkmal, Denkmalpflege, archäologische Denkmalpflege, Archäologie, Grabung, Flächengrabung, Rettungsgrabung, Vertrag, Investorenvertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Verschulden, Verschulden bei Vertragsschluss, Verschulden bei Vertragschluss, culpa in contrahendo, Geschäftsführung, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstattung, Erstattungsanspruch
Stichwort:Rettungsgrabung
Leitsatz:Aufwendungen für archäologische Grabungen auf einem Baugrundstück, die die Denkmalbehörde im Vertrauen auf eine vom Investor in Aussicht gestellte, aber nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bindend zugesagte Kostenübernahme erbringt, kann sie grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) noch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 11641/03.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10775/02 vom 05.02.2003

Rechtsgebiete:DSchPflG, VwVfG, GG
Schlagworte:Denkmal, Denkmalschutz, Denkmalpflege, archäologische Denkmalpflege, Archäologie, Grabung, Flächengrabung, Rettungsgrabung, Vertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Investorenvertrag, Denkmalfachbehörde, Denkmalschutzbehörde, Fund, Grabungsschutzgebiet, Leistung, Gegenleistung, Zweck, bestimmter Zweck, Angemessenheit, angemessen, Zusammenhang, sachlicher Zusammenhang, Nichtigkeit, nichtig
Stichwort:Rettungsgrabung
Leitsatz:1. Sog. Investorenverträge, in denen sich die Denkmalfachbehörde verpflichtet, anlässlich eines privaten Großprojektes auf archäologisch "belastetem" Gelände innerhalb bestimmter Frist eine Flächengrabung durchzuführen und abzuschließen, und der Investor im Gegenzug eine bestimmte finanzielle Beteiligung verspricht, sieht das rheinland-pfälzische Denkmalschutz- und -pflegegesetz zwar nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Der Grundsatz, dass die Ausgabenlast der Aufgabenlast folgt, gilt nicht für das Verhältnis eines Hoheitsträgers zu Privaten.

2. Bei der Festlegung der vom Investor zu übernehmenden Gegenleistung darf auf einen Erfahrungssatz der Denkmalfachbehörde zurückgegriffen werden, wonach in dem betreffenden Bereich bestimmte Grabungskosten je Quadratmeter Grabungsfläche normalerweise anfallen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10775/02


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