Zur Unzuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetzes eines wegen Urkundenfälschung und vielfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilten, sich im Verbraucherinsolvenzverfahrens befindlichen Antragstellers.
Zur Frage, ob bei Rettungsassistenten mit 12-Stunden-Schicht, in die Arbeitsbereitschaft fällt, die nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung als Arbeitszeit zu bezahlenden und dem Jahresarbeitszeitkonto als geleistete Arbeit gutzuschreibenden sog. Kurzzeitpausen im Umfang von insgesamt 60 Minuten je Schicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub und ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeitszeitgutschrift auf dem Jahresarbeitszeitkonto abgezogen werden dürfen.
Zu der Frage, ob bei einem lange Jahre im Rettungsdienst als Rettungsassistent eingesetzten Beamten ein Bandscheibenvorfall als Berufskrankheit und damit als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG angesehen werden kann.
Der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des "520-Stunden-Programms" nimmt die am 20. September 1977 vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" in Bezug und stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen auf.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG in Niedersachsen setzt voraus, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter dem 520-Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter entsprochen hat.
Nach § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter musste sich ein Rettungssanitäterlehrgang über mindestens 6 und höchstens 36 Monate erstrecken.