Die Pflicht des Gemeinderates, bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO), schließt die Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren aus, wenn eine dabei im Einzelfall durch eine sog. Über-Aufrundung auftretende Überrepräsentation einer Fraktion zu Lasten einer anderen durch alternative Verfahren (z.B. nach Hare-Niemeyer oder Saint Laguë/Schepers) vermieden wird, ohne dass die bei jenen Verfahren auftretenden Rundungsfehler zu einer Unterrepräsentation anderer Fraktionen bzw. Gruppen führen.