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Reststrafaussetzung Sachverständiger Anhörung mündliche Strafaussetzung zur Bewährung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 343/00 vom 03.08.2000

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Reststrafaussetzung Sachverständiger Anhörung mündliche Strafaussetzung zur Bewährung
Stichwort:Reststrafaussetzung Sachverständiger Anhörung mündliche Strafaussetzung zur Bewährung
Leitsatz:Leitsatz:

Wird der nach § 454 II Nr. 1 StPO eingeschaltete Sachverständige zunächst mündlich nach § 454 II 3 StPO angehört und finden dann auf seine Anregung weitere für seine Prognose relevante Ermittlungen statt, so ist der Sachverständige über das Ergebnis dieser Ermittlungen zu unterrichten und erneut mündlich anzuhören. Geschieht dies nicht und entscheidet die Strafvollstreckungskammer, ohne den Sachverständigen auch zu den nachträglich erhobenen Prognosetatsachen angehört zu haben, steht dies einer völlig unterbliebenen Sachverständigenanhörung gleich. Der darin liegende Verstoß gegen §§ 454 II 3 StPO führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 343/00




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