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Restschuldversicherung

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 152/08 vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BGB, PAngV, EGBGB
Stichwort:Restschuldversicherung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 152/08



OLG-CELLE – Urteil, 3 U 53/09 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Darlehensvertrag, Restschuldversicherung
Stichwort:Restschuldversicherung
Leitsatz:Darlehensvertrag und Restschuldversicherung sind im Regelfall jedenfalls dann keine verbundenen Verträge im Sinne von § 358 BGB, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages vom Darlehensgeber nicht gefordert wird, sondern freiwillig erfolgt.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 53/09

OLG-STUTTGART – Urteil, 6 U 21/09 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, InsO
Stichwort:Restschuldversicherung
Leitsatz:1. Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind, bleibt offen.

2. Selbst wenn der Versicherungs-Beitrag aus der - dem Kreditnehmer im übrigen frei verfügbaren - Darlehens-Valuta unmittelbar an den Versicherer ausbezahlt worden ist, kann der Darlehensschuldner bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrages den vollen abgeflossenen Versicherungsbeitrag wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 358 Abs. 3 Satz 4 BGB nicht vom Kreditgeber zurückerstattet verlangen.

3. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers. Insolvenzrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO, stehen dem nicht entgegen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 6 U 21/09

OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 122/08 vom 15.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, PrAngV
Schlagworte:Darlehensvertrag, Restschuldversicherung, Geschäft, verbundenes, Vertragszins, Marktzins, Jahreszinssatz, effektiver, Restschuldversicherungsbeiträge, Einbeziehung, Vermittlungsprovision, Aufklärungspflicht
Stichwort:Restschuldversicherung
Leitsatz:1) Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen so genannte Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte i.S. von § 358 Abs.1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.

2) Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrages nach § 492 Abs.1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nicht bei die Berechnung des Vertragszinses zu berücksichtigen.

3) Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss einer Restschuldversicherung vermittelt, hat grundsätzlich nur dann ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinzuweisen, wenn für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht wird.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 122/08


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