Zu den Umständen, die den Schluss ergeben, dass ein Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Schuldform des Vorsatzes nicht abführte.
Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13-15 jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.
2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die ggf. nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sogenannten "Drittelrechnung" zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechung getragen, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5 % gesenkt werden.
3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer i.S.d. § 1609 Nr. 2, 1578 b BGB.
1. Wer einen Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss in der Lage sein, die Werklohnforderung bei Fälligkeit zu bezahlen. Verfügt der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel und kann er sie sich später auch nicht beschaffen, macht er sich eines Eingehungsbetruges schuldig.
2. Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstehen, nehmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO.
Die Entscheidung befasst sich mit arbeitsvertraglichen Vergütungsansprüchen einer Arbeitnehmerin gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers nach Freigabe von Betriebsmitteln durch den Insolvenzverwalter.
1. Die Entstehung der Gebühr nach RVG-VV Nr. 2504 setzt voraus, dass zunächst ein Plan zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt wurde, auf dessen Grundlage eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeigeführt werden soll.
2. Ein solcher Plan muss schriftlich vorliegen und als Schuldenbereinigungsplan erkennbar sein. Inhaltlich gehört in den Plan eine Erklärung darüber, inwieweit Sicherheiten der Gläubiger vorhanden sind.
3. Ob es bei Vorliegen eines solchen Plans genügt, dass die außergerichtliche Einigung mit nur einem - dem einzigen - Gläubiger angestrebt wird, bleibt offen.
Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.
Die Tätigkeit von Schuldnerberatern hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des BMT-AW II heraus.
Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig 13 des Nennwerts der Forderung beträgt.
Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
1. Der zusätzliche Antrag festzustellen, dass das Zahlungsbegehren wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten begründet ist, erhöht den Streitwert - allenfalls - um höchstens 5 % der bezifferten Klageforderung.
2. Legt das im Zuständigkeitskonflikt zwischen Amts- und Landgericht angerufene Oberlandesgericht der Bestimmung des (sachlich) zuständigen Gerichtes einen bestimmten Streitwert zugrunde, ist diese \"Festsetzung\" später grundsätzlich auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.
1. § 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht.
2. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind.
1. Zur Beschränkung der Bürgschaft auf die Anlassforderung im Falle einer - unzulässigen - weiten Zweckerklärung.
2. Zur Bedeutung der Möglichkeit der Restschuldbefreiung, zur Zukunftsprognose und zur Bedeutung der Höhe des Bürgschaftsbetrages im Fall einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen.
3. Zur Widerlegung der Vermutung der Ausnutzung der emotionalen Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen durch die Bank. Dabei genügt die Mitarbeit des Bürgen im Betrieb des Hauptschuldners nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Mitarbeit erheblich ist und auch die Miterledigung "des Geschäftlichen" umfasst. Erforderlich ist, dass der Bürge aufgrund konkreter und rechtlich gesicherter Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner an dem finanzierten Projekt in einem nennenswerten Umfang beteiligt werden soll.
Für das wirtschaftliche Interesse des Schuldners am Erhalt der angefochtenen Ankündigung der Restschuldbefreiung ist dann, wenn völlig ungewiss ist, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abzustellen.
1. Die Pfändung von Arbeitsentgelt folgt dem sog. Bruttoprinzip.
2. Direktversicherungsbeiträge stellen jedenfalls dann pfändbares Einkommen dar, wenn die Versicherung und Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens abgeschlossen wurde.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckungsaussichten wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nur gering sein werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ein Abschlag von 75 Prozent vorzunehmen.
1. Ein Verweisungsbeschluss in dem ein Insolvenzgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, ist objektiv willkürlich und damit nicht bindend, wenn der Beschluss erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht.
2. Nach rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht aufgrund der Heilung aller verfahrensrechtlichen Mängel, die nicht derart schwerwiegend sind, dass sie zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Verfahrenseröffnung führen, seine Zuständigkeit für das Verfahren nicht mehr zu prüfen, eine Verweisung an ein anderes Gericht kommt ohnehin nicht mehr in Betracht.
1. Es kann i. S. d. § 114 ZPO mutwillig sein, wenn die Prozesskostenhilfe beantragende Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließt, sondern weiterhin Klagabweisung beantragt, obgleich sie den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nicht substantiiert bestreitet.
2. Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme, konkret zur Frage, ob die Ehefrau echte Mitdarlehensnehmerin wird, wenn das Darlehen der Renovierung oder dem Umbau des im Alleineigentum ihres Ehemannes stehenden Wohnhauses dient, in dem auch sie wohnt.
3. Zur Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung und zu der insoweit anzustellenden Zukunftsprognose. Auf Angaben der Darlehensnehmerin zu einer zukünftig längeren Arbeitszeit und einem damit einhergehenden höheren Verdienst kann sich die Bank grundsätzlich verlassen.
1. Vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden keine rückständigen Ansprüche auf verschleiertes Arbeitseinkommen erfasst.
2. Wird nach § 850 h Abs. 2 ZPO ein Anspruch auf angemessene Vergütung fingiert, dann muß auch für die Erfüllung einer Unterhaltspflicht eine fiktive Betrachtung angestellt werden.
Die Beschwerde des Schuldners gegen die Wertfestsetzung in Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Schuldner eine Heraufsetzung des Wertes erstrebt.
Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangen unerlaubten Handlung des Schuldners zusteht, ist der Streitwert nicht auf den vollen Nennwert der - im übrigen auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen hält.
1. Gröbliche Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien länger als fünf Jahre zurückliegen, können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen, sofern sie besonders gravierend sind oder bis in die Gegenwart hinein fortwirken.
2. Die Tatsacheninstanzen müssen in Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einer nicht sofort vollzogenen Zulassungsentziehung anhand von Tatsachen prüfen, ob das Verhalten des Vertrags(zahn)arztes während des gerichtlichen Verfahrens die Prognose eines künftig pflichtgemäßen Verhaltens zulässt. Verbleibende Zweifel hinsichtlich zukünftigen Wohlverhaltens gehen zu Lasten des (Zahn-)Arztes.
1. Haben Lebensgefährten einen Vertrag, der der Finanzierung eines Immobilienerwerbs durch einen der beiden Partner dient, gemeinsam als "(Mit-)Darlehensnehmer" unterzeichnet, hat im Streit zwischen der Bank, die den Alleinerwerb kannte, und dem anderen Lebensgefährten über den wahren Charakter der übernommenen Verpflichtung jede Seite die ihr günstigen auslegungsrelevanten Umstände zu beweisen. Die über das Darlehen formularmäßig aufgenommene Vertragsurkunde führt zu keiner für die Bank günstigeren Beweislastverteilung.
2. Die seit dem 01.01.1998 eröffnete Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung und der seit dem Jahre 2002 verstärkte Schuldnerschutz in der Zwangsvollstrek-kung geben keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften/Schuldbeitritten einkommens- und vermögensloser bzw. -schwacher Ehegatten und Lebensgefährten zu ändern, namentlich die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung neu festzulegen.
1. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie
Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO.
2. Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen.
1. Um im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei PKH-Gesuchen zu interessengerechten Ergebnissen im Insolvenzfall zu kommen, wird man in der Unternehmensinsolvenz des Arbeitgebers prüfen müssen, ob die geltend gemachten Arbeitnehmeransprüche vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, denn das Hauptsacheverfahren (und damit möglicherweise auch das PKH-Verfahren) wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur dann unterbrochen, wenn es die Insolzenzmasse betrifft. Danach gilt folgendes:
2. Der Arbeitgeber bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO), wenn das Arbeitsverhältnis vor Verfahrenseröffnung endete; das Klageverfahren über den Zeugnisanspruch wird deshalb nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, sondern ist - losgelöst von der Insolvenzeröffnung - gegen den Schuldner (Arbeitgeber) fortzusetzen, das PKH-Verfahren ist ganz normal abzuwickeln.
3. Ein Kündigungsschutz und/oder Weiterbeschäftigungsverfahren wird durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen und bleibt es so lange, ,,bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird''. Die Verfahrensunterbrechung erfasst in diesen Fällen auch das PKH-Verfahren, da für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren - vom sog. steckengebliebenen PKH-Gesuch abgesehen - keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden darf. Erst nach Aufnahme des Verfahrens, das jederzeit auch von dem klagenden Arbeitnehmer aufgenommen werden kann, kann das PKH-Verfahren fortgesetzt werden.
4. Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über eine rückständige Entgeltforderung bereits eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, dann führt die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO zu einer der Verfahrensbeendigung vergleichbaren Situation, die es angezeigt erscheinen lassen, auch hier die Grundsätze des sog. steckengebliebenen PKH-Gesuchs anzuwenden. Denn als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) können rückständige Entgeltforderungen gemäß § 87 InsO von den Arbeitnehmern als Insolvenzgläubiger nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 28, 174 ff. InsO) und im Falle des endgültigen Bestreitens mit der Insolvenzfeststellungsklage (§§ 179 Abs. 1, 185 InsO) weiterverfolgt werden, ohne dass darin eine Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens zu sehen wäre.
5. Ein sog. steckengebliebenes PKH-Gesuch liegt bei Insolvenz des beklagten Arbeitgebers nur dann vor, wenn es im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Nur in einem solche Falle kann nachträglich und rückwirkend noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In allen anderen Fällen ist die PKH-Bewilligung zu versagen.
1. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner erteilte Prozessvollmacht und der Schuldner verliert insoweit die Prozessführungsbefugnis. Das führt in Aktivprozessen im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO für das PKH-Verfahren ohne weiteres zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs wegen fehlender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung hier geboten wäre. Das laufende Hauptsacheverfahren dagegen wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.
2. Das Problem der Unterbrechung des PKH-Verfahrens kann sich im Regelinsolvenzverfahren, mithin im Insolvenzverfahren des beklagten Arbeitgebers, nicht stellen, weil dieser als Schuldner in den Passivprozessen des § 86 Nr. 3 InsO, also in Masseverfahren wie z.B. in Kündigungsschutzprozessen, sowie in den Insolvenzfeststellungsverfahren nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 185 InsO bzw. gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185 InsO nicht (mehr) beteiligt ist.
3. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt auch hier gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner für die nunmehr kraft Gesetzes (§ 240 Satz 1 ZPO) unterbrochenen Verfahren erteilte Prozessvollmacht. Es kann im PKH-Verfahren mithin nicht mehr um eine Bewilligung für die Zukunft gehen, der Streit betrifft nur noch die Frage, ob für die Vergangenheit hätte Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, weil im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahren das PKH-Gesuch (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Man wird hier die zum sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch bei Verfahrens- oder Instanzbeendigung entwickelten Grundsätze entsprechend anwenden müssen.
Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
1. Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 20.000 DM beläuft, steht der Anwendung des vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt.
2. Die Frage, ob die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung es rechtfertigt, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders als bisher festzulegen, ist nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheiden. Der Senat neigt aber der Auffassung zu, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz insoweit ohne Bedeutung ist.