Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG geregelte Ausschluss der Rückübertragung wegen einer von der Natur der Sache her bestehenden Unmöglichkeit ist im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anwendbar.
Will ein Verfügungsberechtigter erstmals im gerichtlichen Verfahren die zugunsten eines Restitutionsantragstellers getroffene Berechtigtenfeststellung angreifen, darf er sich nicht auf entsprechenden Vortrag beschränken, sondern muss einen Sachantrag stellen.
Auf den Restitutionsausschließungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ("Betriebsnotwendigkeit") kann sich nur eine durch Umwandlung entstandene Treuhandkapitalgesellschaft berufen, nicht auch ein Unternehmen, das von ihr einen restitutionsbehafteten Vermögensgegenstand - ohne daran bisher Eigentum erlangt zu haben - gekauft hat.
Urteil des 3. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 -
I. VG Berlin vom 16.09.1998 - Az.: VG 1 A 545.94 -