Der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts "für persönliche Erholungszwecke" schließt die Rückübertragung des Grundstücks nicht aus (wie Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 96.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 10).
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Urteil des 8. Senats vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 17.00 -
I. VG Berlin vom 06.06.2000 - Az.: VG 25 A 113.95 -