Eine Parzelle, die am 3. Oktober 1990 zum Ausbau einer Bahnstrecke bestimmt war und hierfür zur Verfügung stand, gehört auch schon vor ihrer tatsächlichen Nutzung zum so genannten Widmungsvermögen der Deutschen Reichsbahn (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV).
Die Durchführung widmungskonformer Baumaßnahmen auf einer solchen Parzelle stellt - bezogen auf den Stichtag 25. Dezember 1993 - eine den Restitutionsanspruch des Alteigentümers verdrängende Nutzung für Bahnzwecke i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dar.