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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRrestitutio ad integrum 

restitutio ad integrum

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 5 B 12.05 vom 21.09.2006

1. Die Anwendungsgebiete eines Arzneimittels sind der Teil der Zulassungsentscheidung. Begehrt der pharmazeutische Unternehmer die Freiverkäuflichkeit seines Präparats, so hat er im Rahmen der Zulassungsentscheidung nur Anspruch auf die Festsetzung von solchen Anwendungsgebieten, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind.

2. Die Rekonvaleszenz gehört nicht zu den Anwendungsgebieten, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind.

3. Für die Qualifizierung als Heilmittel kommt es darauf an, welche Vorstellungen das Mittel in den Verbraucherkreisen hervorruft.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004

1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

EUGH – Beschluss, 229/88 R vom 26.09.1988

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden wird grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.

EUGH – Urteil, 18-63 vom 19.03.1964

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND EAG IST GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DEM DER BETROFFENE ANGEHÖRT; DIESES ORGAN KANN DIE GEMEINSCHAFT VOR GERICHT VERTRETEN.

2. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 90 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND DER EAG SOWIE NACH ARTIKEL 73 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN IST EIN VERFAHREN, VON DEM IN ALLEN FÄLLEN GEBRAUCH GEMACHT WERDEN KANN, IN DENEN EIN GERICHTLICHES VERFAHREN MÖGLICH IST; HIERZU GEHÖRT AUCH DER FALL, DASS DER STREIT GERADE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTLASSUNG EINES BEDIENSTETEN BETRIFFT.

3. UNTER DEN BEGRIFF DER DAUERPLANSTELLE FALLEN NUR SOLCHE STELLEN, DIE IM HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFT AUSDRÜCKLICH ALS " DAUERPLANSTELLEN " ODER UNTER ÄHNLICHER BEZEICHNUNG VORGESEHEN SIND.

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