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Restgesellschaft

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.05 vom 16.08.2006

Das in § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG festgelegte Quorum findet nur auf solche geschädigten Unternehmensträger Anwendung, die durch oder infolge der Schädigung untergegangen sind. Der noch existente Unternehmensträger oder sein Rechtsnachfolger bedarf für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche keines Quorums.

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