1. Die Berufsfreiheit des Arztes aus Art. 12 Abs. 1 GG kann eine Auslegung des Zweigpraxenverbotes aus § 18 Abs. 1 Satz 1 BO-HH dahin gebieten, dass - schon aus werberechtlichen Gründen - eine räumliche und organisatorische "Auslagerung" von medizinisch nicht indizierten Behandlungsmaßnahmen (im Sinne von Schönheitsoperationen) nicht erfasst wird.
2. Arztrechtlich folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BO-HH keine allgemeine Residenzpflicht am Ort der Niederlassung.