1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.
2. Zu den Voraussetzungen für die öffentlichen Zustellung eines Verwaltungsakts und zur Heilung eines Zustellungsmangels durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge.
3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist, auch wenn sie nicht direkt Verfahrensgegenstand ist, aus rechtsstaatlichen Gründen inzident als Vorfrage zu prüfen, wenn unter alleiniger Berufung auf eine wirksam verfügte Ausweisung die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird und so die Ausweisung mittelbar vollzogen würde.
4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist.
5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
6. Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat.
7. Soweit es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Eine Gefährdungsprognose ist grundsätzlich bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen, und zwar bei der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (hier verneint).
8. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 8 EMRK.
Es ist Sache des Bundesnachrichtendienstes, die Gefahrenlage einzuschätzen, der seine im Ausland tätigen Mitarbeiter ausgesetzt sind.
Eine auf einer nicht offensichtlich unzutreffenden Gefahreneinschätzung beruhende Umsetzung eines Mitarbeiters vom Ausland in das Inland ist nicht ermessensfehlerhaft.
Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, verstoßen gegen Art. 23 GFK, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden.
1. Bei der nach § 55 Abs. 3 BAT-KF möglichen Kündigung des unkündbaren Angestellten handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund. §§ 54 BAT-KF, 626 BGB finden Anwendung.
2. Soweit § 55 Abs. 3 S. 2 BAT-KF die Kündigung zulässt, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, ist auch der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser fordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet, wenn mehrere Möglichkeiten zur Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 58 zu § 15 KSchG 1969).
1. Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt hat.
2. Behält die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch kein Arbeitslohn zu.
3. Die Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine Anwendung.
Die einem anerkannten Flüchtling allein wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilte Auflage, nur in einem bestimmten Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, verstößt gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens und gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention.
1. Ein Tarifvertrag kann die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Begründung eines Wohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit begründen, wenn dieser Verpflichtung ein durch die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses begründetes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu Grunde liegt (hier: Hausmeister).
2. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung richtet sich nicht nach melderechtlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien (§ 7 BGB).
1. Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der Rabattfreibetrag zum Zuge, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet.
2. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.
Auch der Verkauf an einen auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Alteigentümer nach dem Flächenerwerbsprogramm des AusglLeistG darf von der Ortsansässigkeit des Berechtigten abhängig gemacht werden.
Behält der Erwerber entgegen der übernommenen Verpflichtung seinen bisherigen Wohnsitz in den alten Bundesländern bei, meldet seinen Hauptwohnsitz aber am Ort der Betriebsstätte an und erweckt hierdurch bereits vor Vertragsabschluss beim Veräußerer den Eindruck, schon ortsansässig geworden zu sein, kann der Getäuschte sowohl wegen des nicht begründeten Lebensmittelpunktes am Ort der Betriebsstätte als auch aufgrund falscher tatsächlicher Angaben vom vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und die Rückgabe der landwirtschaftlichen Flächen verlangen.
Ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 BUKG ist nicht zu zahlen, wenn der vorangegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung des Beamten war. Dies gilt auch, wenn der Einstellungsumzug in atypischer Weise erst nach dem dienstlich veranlassten Umzug durchgeführt wird.
Bei anerkannten Flüchtlingen (§ 51 Abs. 1 AuslG) verstößt die Auflage in der Aufenthaltsbefugnis, dass bei Sozialhilfebezug die Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein gestattet sei, gegen das EFA und die GFK.
1. Die Berufsfreiheit des Arztes aus Art. 12 Abs. 1 GG kann eine Auslegung des Zweigpraxenverbotes aus § 18 Abs. 1 Satz 1 BO-HH dahin gebieten, dass - schon aus werberechtlichen Gründen - eine räumliche und organisatorische "Auslagerung" von medizinisch nicht indizierten Behandlungsmaßnahmen (im Sinne von Schönheitsoperationen) nicht erfasst wird.
2. Arztrechtlich folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BO-HH keine allgemeine Residenzpflicht am Ort der Niederlassung.
a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen ausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - im Gegensatz zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält.
b) Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Muttergesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Geschäftsführer.
c) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Handwerksmeister (Konzessionsträger) einer GmbH für eine Tätigkeit als Betriebsleiter nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO zur Verfügung stellt, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn diese nur den Zweck hatte, der GmbH die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ausübung eines Handwerks zu ermöglichen, in Wirklichkeit aber eine den Erfordernissen der Handwerksordnung entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht beabsichtigt war.
Vergütungsansprüche des Konzessionsträgers entstehen weder aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Konzessionsnehmers.
1. Werden einem mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD auch zur Dienststellenleitung gehört (§ 4 Abs. 1 MVG-EKD) und bei dessen außerordentlicher Kündigung deshalb die Mitarbeitervertretung nach § 44 Satz 1 MVG-EKD nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD zu beteiligen ist, die für den Ausschluss dieses Beteiligungsrechts maßgeblichen Aufgaben (Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) entzogen, entfällt der Grund für diesen Auschluss.
2. Eine nach Entzug dieser Aufgaben gegenüber einem ehemals mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung, an der die Mitarbeitervertretung entgegen §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD nicht beteiligt worden ist, ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD unwirksam.
Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inländischen Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters liegt.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
Ein Rechtsanwalt, der einer überörtlichen Sozietät angehört, verstößt in wettbewerbswidriger Weise gegen das Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 BRAO, wenn er in den Kanzleiräumen der andernorts residierenden Sozietätsmitglieder eine Zweigstelle unterhält und darauf in seinem Anwaltsbriefkopf dadurch hinweist, daß er seinen Namen auch unter der Kanzleiadresse der andernorts residierenden Mitglieder der überörtlichen Sozietät anführt.
BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96 -
OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DA ALLE EIN- UND AUSFUHRZÖLLE UND ALLE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG SOWIE ALLE MENGENMÄSSIGEN EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN UND DIE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NACH TITEL I DES VERTRAGES BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT AUFGEHOBEN SEIN MUSSTEN , HABEN DIE EIGENTLICHEN ZOLLKONTROLLEN IM RAHMEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS IHRE DASEINSBERECHTIGUNG PRAKTISCH VERLOREN. GRENZKONTROLLEN SIND NUR NOCH INSOWEIT GERECHTFERTIGT , ALS SIE ERFORDERLICH SIND , UM DIE IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES GENANNTEN AUSNAHMEN VOM FREIEN WARENVERKEHR ANZUWENDEN , UM DIE INLÄNDISCHEN ABGABEN IM SINNE VON ARTIKEL 95 DES VERTRAGES ZU ERHEBEN , WENN DER GRENZUEBERTRITT DEM SACHVERHALT , DER BEI DEN EINHEIMISCHEN WAREN ZUR ERHEBUNG DER ABGABE FÜHRT , GLEICHGESTELLT WERDEN KANN , ODER UM DIE DURCHGANGSKONTROLLE VORZUNEHMEN , UND SCHLIESSLICH NOCH INSOWEIT , ALS SIE SICH FÜR DIE GEWINNUNG ANGEMESSEN VOLLSTÄNDIGER UND RICHTIGER ERKENNTNISSE ÜBER DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENSTRÖME ALS UNERLÄSSLICH ERWEISEN. DIESE RESTLICHEN KONTROLLEN MÜSSEN JEDOCH MÖGLICHST ERLEICHERT WERDEN , SO DASS DER WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNTER BEDINGUNGEN ABLÄUFT , DIE DENEN EINES BINNENMARKTES SOWEIT WIE MÖGLICH ANGENÄHERT SIND.
2. ES STELLT KEINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN IN DEN RECHTS VORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS BESTIMMT IST , DASS SICH DER EIGENTÜMER BEI DER ZOLLANMELDUNG NICHT DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN ERSETZEN LASSEN KANN , DER DIE WARE WEDER IN BESITZ HAT NOCH IN DER LAGE IST , SIE ZUR ABFERTIGUNG ZU GESTELLEN , SONDERN DASS ER IN DIESEM FALL DIE DIENSTE EINES UNABHÄNGIGEN ODER ANGESTELLTEN SPEDITEURS IN ANSPRUCH NEHMEN MUSS , SOFERN DIE IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN ÜBRIGEN ANMELDUNGSMODALITÄTEN DEM EIGENTÜMER EINE WIRKLICHE UND VERNÜNFTIGE WAHLMÖGLICHKEIT BIETEN , DIE ES IHM ERLAUBT , DIE NOTWENDIGKEIT , EINEN BERUFSMÄSSIGEN SPEDITEUR HERANZUZIEHEN , ZU VERMEIDEN , WENN ER DIES FÜR ZWECKMÄSSIG HÄLT.
3. AUFGRUND DER UNVERÄNDERTEN BEIBEHALTUNG EINER GEGEN EINE - WENN AUCH IN DER RECHTSORDNUNG DER MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTENDE - VERTRAGSVORSCHRIFT VERSTOSSENDEN BESTIMMUNG IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS BLEIBEN UNKLARHEITEN TATSÄCHLICHER ART BESTEHEN , WEIL DIE BETROFFENEN NORMADRESSATEN BEZUEGLICH DER IHNEN ERÖFFNETEN MÖGLICHKEITEN , SICH AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BERUFEN , IN EINEM ZUSTAND DER UNGEWISSHEIT GELASSEN WERDEN. EINE SOLCHE BEIBEHALTUNG STELLT DAHER EINEN VERSTOSS DIESES STAATES GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG DAR.