Die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überführung des Vermögenswerts in Volkseigentum auch auf rechtmäßige Weise hätte herbeigeführt werden können (Bestätigung der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit sogenannter Reserveursachen).
Urteil des 7. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 28.97 -
I. VG Leipzig vom 20.06.1996 - Az.: VG 2 K 1470/94 -