1. Ein Widerruf wegen erheblicher Unterschreitung des Umfangs der Benutzung kann nur in dem Umfang erfolgen, wie die Benutzung im bisherigen Umfang nicht mehr erforderlich ist.
2. Bei der Beurteilung des erforderlichen Umfangs der Wasserbenutzung, darf nicht nur auf den augenblicklichen oder unmittelbar bevorstehenden Bedarf abgestellt werden. Es muss vielmehr oft auf längere Jahre hinaus der voraussehbaren künftigen Entwicklung Rechnung getragen und selbst ein nur selten auftretender Spitzenbedarf berücksichtigt werden. Eine solche Vorratswirtschaft ist sachlich begründet und darf, wenn sie bei der Bewilligung oder Erlaubnis zugelassen wird, nicht nachträglich über die Widerrufsvorschriften zunichte gemacht werden.
3. Zur Berücksichtigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bei der Ermessensentscheidung über den Teilwiderruf von Wasserrechten.