1. Wird ein Urteil über eine Disziplinarklage mit der Berufung angegriffen, hat das Oberverwaltungsgericht die Sache auch dann vollen Umfangs zu prüfen (§ 128 VwGO), wenn sich die Berufungsbegründung nur gegen das Disziplinarmaß wendet. Das Hamburgische Disziplinargesetz und das Bundesdisziplinargesetz enthalten nicht mehr die Möglichkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß (entgegen einer von etlichen Obergerichten vertretenen Ansicht).
2. Einzelfall eines Lehrers, auf dessen PC kinderpornographische Bilder gefunden wurden und der diese nicht verbreitet hat, bei dem anders als im Regelfall bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt ist.
Wurden von einem unter staatlicher Verwaltung stehenden Konto eines sog. Republikflüchtlings diskriminierende Steuerforderungen beglichen, richtet sich die Wiedergutmachung nach § 11 Abs. 5 VermG.
Die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist.
Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstands, hier: eines Aktiendepots, umfasst dessen Wert und den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen zur Herausgabe entgeht. Für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens maßgeblich.
Ein Rehabilitierungsbescheid entfaltet im nachfolgenden Restitutionsverfahren keine Bindungswirkung zum Nachteil von Verfügungsberechtigten, die am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligt waren (im Anschluss an das Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 21.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 14).
Eine frühere Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann nur dann Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters begründen, wenn das damalige Verhalten Grund für die Annahme gibt, beim Überprüfen sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten.
Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen.
Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist unter anderem auf den Grund für die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit und für ihre Beendigung, ihre Dauer und Intensität sowie den Inhalt und Umfang der vom Inoffiziellen Mitarbeiter erstatteten Berichte abzustellen. Daneben ist insbesondere auch das Verhalten nach 1989 zu berücksichtigten.
Der Luftfahrtbehörde steht bei der Feststellung der Zuverlässigkeit der überprüften Person kein Beurteilungsspielraum zu; die behördliche Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung.
Zu den Voraussetzungen nachträglicher präventiver Verwahrung noch inhaftierter Straftäter nach dem NUBG bis zum 30. September 2004 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 -
1. Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Zuverlässigkeit ist bereits zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel an der erforderlichen Gewähr der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung bestehen.
2. Die Entscheidung, ob die überprüfte Person zuverlässig ist oder nicht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, ein Beurteilungsspielraum steht der Luftfahrtbehörde nicht zu.
3. Eine Zusammenarbeit als Inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann Zweifel daran begründen, ob der - ehemalige - Inoffizielle Mitarbeiter das für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche Maß an Verantwortungsbewußtsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln künftig in jeder Situation und gegenüber jedermann aufbringen wird. Entscheidend kommt es insoweit bei der Würdigung des Einzelfalles etwa auf die Dauer und Intensität der Zusammenarbeit, den Grund der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und für ihre Beendigung sowie den Inhalt und Umfang der erstatteten Berichte an. Ob die Zusammenarbeit zu konkret nachweisbaren Nachteilen für Dritte geführt hat, ist regelmäßig unerheblich.
Bei den so genannten Republikfluchtfällen, in denen es zu einer Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz der DDR ohne Entschädigungszahlung gekommen war, folgt die Entschädigungslosigkeit nicht aus dem Regelwerk zur Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die staatliche Treuhandverwaltung.
Eine Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung erfüllt im Regelfall die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG. Etwas anderes gilt, wenn die Mitarbeit durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war. Hierzu reicht die Ausnutzung persönlicher Schwächen oder von Konfliktsituationen im Allgemeinen nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen.
1. Die Nutzung eines Flurstücks durch die freiwillige Feuerwehr, die Post und die Gemeinde, die dort eine Bücherei und eine Dienstleistungsstelle betrieben hat, schließt die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht aus.
2. Die Nutzung eines Grundstücks als öffentliche Einrichtung der Gemeinde für die wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Betreuung ihrer Einwohner ist kein Indiz für eine Widmung zum Gemeingebrauch.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Widmung zum Gemeingebrauch, welche die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken ausschließt, ist der 29. September 1990.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unredlicher Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG in Betracht kommt, wenn ein mit der Verwaltung eines Grundstücks beauftragter Mieter die Enteignung des im Westen wohnenden Eigentümers anstößt und das Grundstück später erwirbt.
Ein Ausländer hat ein objektiv pflichtwidriges Verhalten nur dann im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis (hier: Passlosigkeit) ursächlich geworden ist.
Eine materielle Beweislastentscheidung ist nur zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muss es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernst zu nehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen, erschüttert wird.
Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 -
I. VG Berlin vom 13.07.1999 - Az.: VG 16 A 237.95 -
Die Aneignung zunächst beschlagnahmter Sachen von Inhaftierten durch DDR-Stellen anstelle der gebotenen Aushändigung dieser Gegenstände zur Mitnahme in den Westen stellt einen rechtswidrigen manipulativen Eingriff in fremdes Vermögen i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG dar.
Urteil des 8. Senats vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 30.99 -
I. VG Gera vom 09.06.1999 - Az.: VG 3 K 81/97 GE -
Besteht die schädigende Maßnahme in der Entziehung eines dadurch erloschenen - dinglichen Nutzungsrechts, so ist dieser Vermögensverlsut durch die Bestellung eines Erbbaurechts zu restituieren.
Hat das Vermögensamt vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgeetzes entsprechend dem Inhalt des entzogenen Nutzungsrechts zunächst ein unbefristetes und unentgeltliches Erbbaurecht begründet, so kann der Grundstückseigentümer gemäß § 122 SachenRBerG die Anpassung dieses Erbbaurechts an die inhaltlichen Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangen.
Beschluß des 8. Senats vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 -
I. VG Gera vom 29. Juli 1998 - Az.: VG 2 K 455/95 GE -
Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der seinem Mandanten empfiehlt, einen in dessen Namen ohne Vertretungsmacht geschlossenen Grundstückskaufvertrag wegen mangelnder Bonität des Käufers nicht zu genehmigen.
BGH, Urt. v. 25. März 1999 - IX ZR 283/97 -
KG Berlin
LG Berlin
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG erfaßt die vom staatlichen Verwalter bestellten Aufbauhypotheken auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit ausschließlich außerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehörte und nicht alle Erbanteile staatlich verwaltet wurden.
Urteil des 7. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 -
I. VG Leipzig vom 29.05.1997 - Az.: VG 2 K 1415/94 -
Ein nach einer "Republikflucht" aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften bestellter Abwesenheitspfleger ist kein staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG.
Urteil des 7. Senats vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97
I. VG Dresden vom 25.07.1996 - Az.: VG 3 K 616/94 -