Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet.
1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.
2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.
3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.
Eine durch bewusste Täuschung (hier: Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren) erwirkte Einbürgerung kann auch dann gem. Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird und die Unionsbürgerschaft verliert; aus Europarecht ergibt sich keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen.
1. Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern.
2. Zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten, um die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland im Führerschein zu dokumentieren.
1. Nach § 23a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die Bewährungszeit unterbrochen ist, nur in den in Buchst. a bis e genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In Buchst. e sind ausdrücklich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz genannt, nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR.
2. Auch nach der Richtlinie 76/207/EWG hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung des ihr nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubs auf die Bewährungszeit.
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.
Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gebieten, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Falle des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich für einen in Frankreich ansässigen und nur dort steuerpflichtigen ehemaligen Arbeitnehmer nicht die fiktive deutsche Lohnsteuer, sondern die fiktive in Frankreich zu entrichtende Lohn/Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.
1. Widerspricht eine im tatrichterlichen Urteil nur teilweise wiedergegebene Anordnung einer Verwaltungsbehörde den allgemein bekannten Vorgehensregeln der Obersten Dienstbehörde, so muss sich das Urteil mit dem Inhalt der Anordnung im Einzelnen auseinandersetzen, um dem Revisionsgericht die Prüfung des Sachverhalts zu ermöglichen.
2. Eine Duldungsbescheinigung i.S. des § 39 AuslG (1990) konnte von der Verwaltungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, dass sie nicht als Ausweisersatz erteilt wird.
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
Die Gewährung einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit bei Ausländern, die unter die Positivliste der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz fallen, kann dann eine objektive Förderung des unerlaubten Aufenthalts darstellen, wenn gerade die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ausländers aus dessen erlaubten Aufenthalt einen unerlaubten macht.
1. Auch eine relativ kleine Arbeitnehmervereinigung kann die für eine Gewerkschaft erforderliche Durchsetzungsfähigkeit besitzen, wenn in ihr spezialisierte Arbeitnehmer organisiert sind, die von Arbeitgeberseite im Falle von Arbeitskämpfen kurzfristig nur schwer ersetzbar sind.
2. Beschränkt eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit auf eine Berufsgruppe, die sich räumlich auf wenige Schwerpunkte konzentriert, kann auch ein relativ kleiner organisatorischer Apparat leistungsfähig genug sein, um die gewerkschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen.
3. Eine Gewerkschaft muss strukturell vom sozialen Gegenspieler unabhängig sein. Dieser Grundsatz ist erst dann verletzt, wenn durch personelle oder organisatorische Verflechtungen oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei ernsthaft gefährdet wird.
1. Bei der Bestellung von Gewerkschaftsvertretern für den Aufsichtsrat mitbestimmter Unternehmen steht dem Gericht bei Vorschlägen konkurrierender Gewerkschaften ein freies Auswahlermessen zu (vgl. BayObLGZ 1997, 262). Sprechen keine anderen wesentlichen Gesichtspunkte für oder gegen einen Kandidaten, können auch geschlechtsspezifische Kriterien zur Wahrung der Gleichberechtigung (hier: Berücksichtigung einer Frau neben einem bereits ausgewählten männlichen Aufsichtsratsmitglied) herangezogen werden.
2. Zur Frage, unter welchen Umständen der Tatrichter prüfen muss, ob die vorschlagende Gewerkschaft tatsächlich alle erforderlichen Merkmale des Gewerkschaftsbegriffs erfüllt (hier: allgemein geäußerte Zweifel daran, dass die Gewerkschaft in dem betreffenden Unternehmen "eine gewisse Tarifmächtigkeit" habe, obwohl sie ein Betriebsratsmitglied stellt).
Für die Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit eines Erblassers mit tschechischer und französischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Bindung zu dem einen oder dem anderen Staat von Bedeutung sind.
1. Ein Ausländer kommt seiner Verpflichtung, sich einen Reisepass zu beschaffen, nur dann nach, wenn er zumindest einen entsprechenden Antrag bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatstaates stellt.
2. Diese Frage ist vom Tatrichter im Verfahren wegen passlosen Aufenthalts auch dann zu prüfen, wenn an sich ein Anspruch auf Erteilung einer qualifizierten Duldungsbescheinigung nach § 39 Abs. 1 AuslG gegeben wäre, weil eine solche voraussetzt, dass ein Reisepass nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann.
Die vertriebenenrechtlichen Vorschriften zur Aufnahme der Abkömmlinge von Spätaussiedlern (§§ 4 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Fassung 1993) stellen eine abschließende anderweitige Regelung i.S. des Art. 116 Abs. 1 GG dar mit der Folge, dass Abkömmlinge von Aussiedlern ohne eigene deutsche Volkszugehörigkeit seit 1. Januar 1993 keine Aufnahme mehr finden können.
Der RSTV begründet weder als Tarifvertrag noch als Gesamtzusage Abfindungsansprüche für Arbeitnehmer des ehemaligen Gesundheitswesens Wismut, die auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschieden sind.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEntG besteht ein Anspruch auf die Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze auch dann, wenn die Überstundensätze nicht in demselben Tarifvertrag wie die Mindestentgeltsätze, sondern in einem anderen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind.
Ein (nur) registrierter Fleischzerlegungsbetrieb muss die für solche Betriebe geltenden Produktionsobergrenzen auch dann einhalten, wenn das Fleisch in Drittstaaten exportiert wird.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung italienischer Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG.
Der Inhaber einer österreichischen Zulassung als Grenzgänger nach dem Grenzgängerabkommen zwischen den Republiken Österreich und Ungarn ist im Besitze einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2a DVAuslG.
Die Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG) mutiert erst dann zur Beugehaft, wenn die Abschiebung des Betroffenen zuletzt nur noch von seinem Belieben abhängt, einerseits, weil er die zur Erlangung der Heimreisedokumente erforderlichen Angaben oder Erklärungen verweigert und andererseits die Ausländerbehörde bereits sämtliche Ermittlungsansätze erfolglos ausgeschöpft hat.
Der Erfüllungsort iSv. Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ ist nicht vertragsautonom, sondern nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist.
Bei der Anordnung des Wertersatzverfalles hat der Tatrichter nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eine vom Revisionsgericht überprüfbare Ermessensentscheidung zu treffen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Diese setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erbangte ausgegeben wurde.
Gebühren in Grundbuchsachen können nach den Vorschriften des Einigungsvertrags nur ermäßigt werden, wenn sie von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden.
Zur Frage der Anweisung des Amtsgerichts an den Standesbeamten, wegen Zweifeln an der Identität eines Verlobten seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern.