Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.
§ 284 StGB verbietet Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten, wenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind. Dies gilt auch, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt.
Die Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten in Bayern verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Urteil des 6. Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -
I. VG München vom 04.04.2000 - Az.: VG M 16 K 98.1222 -
II. VGH München vom 30.08.2000 - Az.: VGH 22 B 00.1833 -