Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.
§ 284 StGB verbietet Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten, wenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind. Dies gilt auch, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt.
Die Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten in Bayern verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Urteil des 6. Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -
I. VG München vom 04.04.2000 - Az.: VG M 16 K 98.1222 -
II. VGH München vom 30.08.2000 - Az.: VGH 22 B 00.1833 -