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Repräsentanz

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 7.07 vom 15.01.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BImSchG, BremLStrG, UVP-RL, BremUVPG
Schlagworte:Revisionszulassung, grundsätzliche Bedeutung, bundesrechtlicher Klärungsbedarf, Abweichung, Aufklärungspflicht, Verkehrsprognose, Prognosemethodik, grundrechtliche Schutzpflicht, Lärmimmission, Schadstoffimmission, Steigerung, Kausalität, Sanierungspflicht, Abschnittsbildung, Verkehrsbedarf, Verkehrsnachfrage, technische Norm, technisches Regelwerk, antizipiertes Sachverständigengutachten, Pluralität, Publizität, Repräsentanz, Normungsgremien, Lärmschutzmaßnahme, Dimensionierung, Planrechtfertigung, Luftreinhalteplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorprüfungspflicht, Finanzierbarkeit, Haushaltsrecht, gerichtliche Vollprüfung
Stichwort:Repräsentanz
Leitsatz:1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.

2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.

3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.

4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>).

5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 7.07



OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 W 71/05 vom 06.09.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Repräsentanz
Stichwort:Repräsentanz
Leitsatz:1. Ein (ausländisches) Unternehmen muss sich den durch sein eigenes prozessuales und vorprozessuales Verhalten gesetzten Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift im Inland für den Fall einer erfolgten Zustellung zurechnen lassen, selbst wenn unter dieser Adresse tatsächlich kein Geschäftslokal - sondern lediglich eine "Repräsentanz" - besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein dort - möglicherweise bei einem anderen Unternehmen - Beschäftigter für den Zustellungsadressaten als Empfangsberechtigter aufgetreten ist und das Schriftstück für ihn entgegengenommen hat.

2. Zurechenbar ist der im Verhältnis zur Öffentlichkeit gesetzte Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift insbesondere dann, wenn sich ein Unternehmen unter Angabe dieser Adresse ohne einschränkende Zusätze (wie "p.a." bzw. "c/o") bei DENIC als Domaininhaber registrieren lässt.

3. Ein Rechtsanwalt ist nicht bereits - mit der Folge der Unwirksamkeit einer Parteizustellung - deshalb i.S.v. § 172 Abs. 1 ZPO auch für gerichtliche Entscheidungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestellt, weil er die vorprozessuale Korrespondenz geführt hat.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 W 71/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 1568/04 vom 21.01.2005

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, KWG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 93/22/EWG, VwGO
Schlagworte:Bankgeschäft, Dienstleistungsverkehrsfreiheit, Drittstaat, Erlaubnispflicht, Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum, Finanzdienstleistung, Gats, Grenzüberschreitende Marktzugangsformen, Inland, Institutsbezogener Regulierungsansatz, Kapitalverkehrsfreiheit, Repräsentanz, Vertriebsbezogener Regulierungsansatz, Wertpapierdienstleistung, Zweigstelle
Stichwort:Repräsentanz
Leitsatz:Die Ansicht, der in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG enthaltene Erlaubnisvorbehalt erfasse auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften und sonstigen Finanzdienstleiistungen, die ohne verfestigt Form einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung im Inland ausgeübt würden - begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken (entgegen VG Frankfurt am Main vom 7. Mai 2004 - 9 G 6496/03[V]), ZIP 2004, 1259).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1568/04


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