1. a) Ein Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge erkennbar unrichtiger Angaben gegenüber der Versicherung diese nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsvertrag zurücktritt und dadurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wird.
b) Zum erstattungsfähigen Schaden des Versicherungsnehmers gehören auch Prozesskosten gegen die Versicherung.
c) Den Versicherungsnehmer trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag unterschreibt.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes den Inhalt einer beigezogenen Ermittlungsakte verwerten darf.
3. Der Beweis einer vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten kann auch durch Indizien geführt werden, die sich aus der Ermittlungsakte ergeben.
1. Die Rechtsbelehrung gemäß § 12 III VVG muss den Versicherungsnehmer klar und eindeutig darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Diesen Anforderungen entspricht eine Belehrung nicht, die wörtlich § 12 III 1 und 2 VVG in einem Schreiben wiedergibt.
2. Der Versicherungsnehmer haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden, für fremdes Verschulden nur dann, wenn der Dritte als sein Repräsentant anzusehen ist. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen; die bloße Überlassung der (Fahrzeug-)Obhut reicht nicht aus, um eine Repräsentantenstellung zu begründen.
3. Zur Bewertung des unbeaufsichtigten Abstellens eines beladenen Lkws mit steckendem Zündschlüssel als Obliegenheitspflichtverletzung.