1. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist auf Repetiergewehre entsprechend anzuwenden.
2. Ein Vereinssportschütze, der bereits eine ihrer Art nach für die auszuübende Sportdisziplin erforderliche Waffe besitzt, benötigt im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WaffG eine weitere Waffe dieser Art nur, wenn dies aus der Sicht des Schießsports notwendig ist.
Urteil des 1. Senat vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5.99 -
I. VG Koblenz vom 09.06.1998 - Az.: VG 2 K 629/98.KO -
II. OVG Koblenz vom 26.02.1999 - Az.: OVG 2 A 12037/98 -