1. Der Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB VI setzt das Bestehen von Versicherungspflicht in dem Zeitraum, für den die Befreiung begehrt wird, voraus.
2. Der Rentenversicherungspflicht als so genannter arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI steht die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auch dann entgegen, wenn deren Arbeitsentgelte nur zusammengerechnet den in Buchstabe a dieser Vorschrift genannten Betrag übersteigen.