Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen.
Die in § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.
Die Entscheidung, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Regelaltersrente eines Rechtsanwaltes als Korrektiv für ihre vorzeitige Inanspruchnahme durch einen Versorgungsabschlag gekürzt werden soll, hat der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37) nicht selbst getroffen, sondern unter den Vorbehalt eines Satzungsbeschlusses des Versorgungswerkes gestellt.