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Rentengewährung bei einem versorgungsberechtigten Mitglied bei Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und einer Mindestehebestandszeit von drei Jahren

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 CN 1.09 vom 27.05.2009

Ein berufsständisches Versorgungswerk verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn es die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwerrente) bei sog. versorgungsnahen Ehen, bei denen das versorgungsberechtigte Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 62. Lebensjahr vollendet hatte, an die Voraussetzung einer Mindestehebestandszeit von drei Jahren knüpft und die Möglichkeit der Widerlegung ausschließt, es habe sich um eine Versorgungsehe gehandelt.

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