Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen.
1. Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Witwenrente ist mit einem abgesenkten Zugangsfaktor zu berechnen, wenn der Versicherte vor Vollendung seines 60. Lebensjahrs verstorben ist. Die Einführung eines abgesenkten Zugangsfaktors bei Hinterbliebenenrenten ist nicht verfassungswidrig.
1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.
2. Gewerkschaftsmitglieder, die Betriebsrentner sind, haben einen Anspruch darauf, an den sie betreffenden Entscheidungen tarifpolitisch ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind.
Die durch materielles Gesetz angeordnete Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verletzt die Grundrechte der Betroffenen Rentenbezieher nicht, insbesondere liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG nicht vor.
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören --unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen-- zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.
2. Tarifliche Eingriffe in laufende Betriebsrenten für die Zukunft sind zulässig, soweit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. In die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldete Ausgangsrente darf in der Regel nicht eingegriffen werden.
1. Verweise in Formulararbeitsverträgen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen dann - soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen - auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen.
2. Soweit danach auf Tarifverträge verwiesen wird, ist auch dies rechtlich unbedenklich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese geeignet sind, für die Belegschaft eine repräsentative Regelung herbeizuführen.
3. Nach § 70 LPVG NW und nach § 72 Abs. 4 Eingangssatz LPVG NW gilt der Vorrang des Tarifvertrages vor Dienstvereinbarungen. In sich abschließende tarifliche Regelungen über die betriebliche Altersversorgung verdrängen Dienstvereinbarungen, die den gleichen Regelungsgegenstand haben.
4. Tarifverträge, die in laufende Betriebsrenten eingreifen, sind an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.
1. Bei ns-verfolgten israelischen Versicherten, die aufgrund des SozSichAbk ISR vor dem 1.1.1987 einen wirksamen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, bestimmt sich der Geldwert des Stammrechts auf eine Rente nach dem jeweils höchsten von drei Vergleichswerten.
2. Bei der Wertfeststellung im Rahmen der völkervertragsrechtlichen Bestandsgarantie verletzt die ausschließliche Berücksichtigung der Rangstellenwerte für Ausfallzeiten nach dem Ende 1986 geltenden Recht, nicht aber für Beitragszeiten, weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Eigentumsgrundrecht des Versicherten.
Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ist nicht verfassungswidrig (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr 6 und BSG vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R).
Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.
1. Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254d, 255a SGB 6 über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) waren im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (Fortführung von BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1).
2. Macht ein Kläger erstmals im Revisionsverfahren einen Aufhebungsanspruch wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 SGB 10 geltend, ist dies eine unzulässige Klageänderung.
1. Die am 1.1.2000 in Kraft getretene, allein zukunftsgerichtete niedrigere Bewertung der Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosenhilfe (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB 6 idF des HSanG) beeinträchtigt kein subjektiv-öffentliches Recht der Versicherten (Abgrenzung zu BSG vom 8.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R = SozR 4-2600 § 166 Nr 1).
2. Das aus Billigkeit geschaffene Recht zur Zahlung von Auf-stockungsbeiträgen nach § 276a SGB 6 idF des HSanG war nicht gleichheitswidrig ausgestaltet.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ab 1.1.2000 für Bezieher von Arbeitslosenhilfe die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge (lediglich) die tatsächlich bezogene Arbeitslosenhilfe war, auch wenn diese bereits vor der Neuregelung bezogen wurde.
Die rechtliche Qualifizierung einer Ausbildungszeit als beitragsfreie Zeit bestimmt sich allein nach dem Tatbestand der Qualifikationsnorm des § 54 Abs 4 SGB VI iVm den Fallgruppen des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI. Zeiten der Hochschulausbildung sind auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).
1. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369).
2. Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.
3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
Die sogenannten Hochwertungsbeträge müssen der Rentenberechnung insoweit nicht zugrundegelegt werden, als sie über der jeweils im Westen maßgeblich gewesenen Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Der an die berufliche Stellung anknüpfende Lebensstandard der Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten der früheren DDR blieb auch nach der Überführung ihrer Versorgungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitragsgebietes ab Januar 1992 bestehen.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.
Zahlungen aufgrund von Anpassungsmitteilungen über Rentenerhöhungen, die nicht auf ein mit einem Rentenbescheid beendetes Verwaltungsverfahren zurückgehen, sind rechtsgrundlos und können deswegen zurückgefordert werden.
1. Bei einem Eingriff in Versorgungsanwartschaften ist das vom Senat entwickelte Dreistufenmodell zu beachten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe). Ob ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag vorliegt, ist nach § 2 BetrAVG zu ermitteln. Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Ablösungszeitpunkt bleiben entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. § 4 der Leistungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung ändert daran nichts. Diese Vorschrift soll die Nachteile mildern, die älteren Arbeitnehmern bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entstehen.
2. Nach § 10 der seit dem 1. Januar 1973 geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes sind bei der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen auch Ausfall- und Ersatzzeiten im Sinne des Rentenversicherungsrechts zu berücksichtigen. Für die Einführung der erweiterten Anrechnung genügen sachlich-proportionale Gründe. Sie ergeben sich daraus, daß eine bisher bestehende Ungleichbehandlung beseitigt wird. Die Versorgungsempfänger, die eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen haben, sollen nicht besser gestellt werden als die Versorgungsempfänger, die sozialversichert waren.
Aktenzeichen: 3 AZR 213/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. August 1997
- 3 AZR 213/96 -
I. Arbeitsgericht
Essen
Urteil vom 09. März 1995
- 3 Ca 4877/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 11. Januar 1996
- 5 Sa 763/95 -