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Rentenfähiger Arbeitsverdienst und Provisionen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 578/96 vom 17.02.1998

Rechtsgebiete:BetrAVG, BetrVG
Schlagworte:Rentenfähiger Arbeitsverdienst und Provisionen
Stichwort:Rentenfähiger Arbeitsverdienst und Provisionen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung.

2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger Arbeitsverdienst).

3. Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.

a) Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, daß nur das Festgehalt, nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören.

b) Der Ausschluß von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein.

c) Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist überschritten, wenn die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann.

Aktenzeichen: 3 AZR 578/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
- 3 AZR 578/96 -

I. Arbeitsgericht
Hanau
Urteil vom 12. April 1995
- 1 Ca 422/94 -

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 22. Mai 1996
- 8 Sa 896/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 578/96




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