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Rentenantrag

Entscheidungen der Gerichte

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 51/09 vom 25.03.2009

Ein Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestelte verlangt nicht zusätzlich, dass die Angestellte einen Rentenantrag für den Bezug der Altersrente für Frauen stellt

BSG – Urteil, B 13 R 18/07 R vom 29.11.2007

Auch wenn der Versicherte bereits vor dem 1.1.2001 berufsunfähig war, steht ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit alten Rechts nur dann zu, wenn der Rentenantrag bis zum 31.3.2001 gestellt wurde. Ein Rentenbeginn nach Rechtsänderung (am 1.1.2001) steht der Leistung von Rente wegen Berufsunfähigkeit dann nicht entgegen.

BSG – Urteil, B 13 RJ 35/05 R vom 08.12.2005

Ein vor dem 1.12.2003 in Kanada gestellter Rentenantrag galt nach Abkommensrecht auch dann als Antrag in der deutschen Rentenversicherung, wenn der Versicherte mit diesem Antrag die Frage nach dem Bestehen von Versicherungszeiten außerhalb Kanadas ausdrücklich verneint hatte (Fortführung von BSG vom 12.2.2004 - B 13 RJ 58/03 R - SozR 4-6580 Art 19 Nr 1).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11602/04.OVG vom 17.12.2004

1. Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen wegen Erwerbsminderung ist eine Ermessensentscheidung.

2. Wird eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, so ruht das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 BAT.

3. In diesem Fall kann eine Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX nicht erteilt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2742/02 vom 16.04.2003

1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) darf die Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten zu erteilen oder zu versagen, nur auf Erwägungen stützen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (ständige Rechtsprechung).

2. Steht das Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft, so ist die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) berechtigt zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, die Kündigung zu rechtfertigen. Das heißt aber nicht, dass sie Inhalt, Umfang und Reichweite komplexer tarifvertraglicher Gestaltungen im einzelnen auf ihren rechtlichen Gehalt hin prüfen dürfen. Nur wenn der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Regelungen offenkundig einen fehlerhaften Bedeutungsinhalt zuschreibt, vermag dies die Zustimmungsverweigerung durch die Hauptfürsorgestelle zu rechtfertigen (hier verneint).

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