1. Lehnt der Rentenversicherungsträger den auf Veranlassung der Krankenkasse gestellten Antrag eines Versicherten auf Maßnahmen zur Rehabilitation bereits wegen eines Leistungsausschlussgrundes (§ 12 SGB VI) ab, besteht ein Anspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung des Krankengeldes nur dann, wenn offensichtlich ein Rentenanspruch des Versicherten gegeben war.
2. Diese Offensichtlichkeit muss ohne weitere Ermittlungen vorliegen.