1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als (besondere) Verwaltungsgerichte nicht befugt, sich an die Stelle einer Verwaltungsbehörde zu setzen und als erste staatliche Stelle an Stelle des Organs der vollziehenden Gewalt verwaltungsaktersetzende Regelungen zu treffen (Fortführung BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 112/00 R = SozR 3-8570 § 4 Nr 3 und BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 2/02 R = BSGE 90, 42 = SozR 3-8570 § 4 Nr 4; Abgrenzung zu BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 3 und BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 5).
2. Die Kompetenz des BSG, im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision ein verfahrensfehlerhaftes Urteil des Landessozialgerichts allein (isoliert) aufzuheben, besteht dann, wenn bereits dadurch die Sache abschließend entschieden wird, also eine Zurückverweisung an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ausscheidet.
Auf die so genannte Drei-Fünftel-Belegung kommt es nicht an, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist; hierbei steht ein im Geltungsbereich des europäischen Gemeinschaftsrechts erlittener Arbeitsunfall einem inländischen, nach deutschem Recht zu beurteilenden Arbeitsunfall gleich (Aufgabe BSG vom 1.12.1982 - 4 RJ 9/82 = BSGE 54, 199 = SozR 2200 § 1252 Nr 3).
Die Gerichte müssen den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auch dann sachlich prüfen, wenn der Versicherte im Verwaltungsverfahren zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat und der nach der Einführung der Erwerbsminderungsrente erlassene Widerspruchsbescheid den Anspruch nach neuem Recht nicht ausdrücklich regelt.
Auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bei untervollschichtigem Leistungsvermögen Anspruch auf Gewährung befristeter "Arbeitsmarktrente", wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts erfüllt waren, die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs 1 SGB 6 aber erst nach der Gesetzesänderung zu leisten ist.