Eine Entscheidung über die rentenberechtigende Leistungseinschränkung eines Epileptikers setzt Feststellungen zu Häufigkeit der Anfälle sowie Schwere und Verlauf des Anfallsleidens voraus; leidensbedingte Gefährdungen auf den Wegen zur und von der Arbeit können zu Einschränkungen der Wegefähigkeit führen.
Eine Klage auf Feststellung von Erwerbsminderung iS des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - vor der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens - ist wegen mangelnden Feststellungsinteresses unzulässig, da von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) die Zusicherung begehrt werden kann, im Falle der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
1. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ist jedenfalls dann auch als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung anzusehen, wenn er formularmäßig und kurz vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung gestellt worden ist.
2. Lehnt der Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall zu Beginn des Jahres 2001 die Zahlung einer Rente ab, so umfasst die Entscheidung auch die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Fortführung von BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 3).
Die zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit wird nicht dadurch behoben, dass der Rentenversicherungsträger für den Fall der Arbeitsaufnahme einen Zuschuss nach der KfzHV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder eines Kfz oder mögliche Beförderungsdienste in Aussicht stellt (teilweise Aufgabe BSG vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 = SozR 3-2600 § 44 Nr 10).
1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BAT auch dann, wenn der Angestellte seine Weiterbeschäftigung auf einem für ihn gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz nur mündlich beantragt hat.
2. Ein nur mündliches Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Schriftform des § 59 Abs. 3 BAT nicht. Denn die Vorschrift enthält ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 125 Satz 1 BGB.