1. Die "Bremer Klausel" des Art. 141 GG gilt in ganz Berlin.
2. Erklärt das Gesetz eines von Art. 141 GG erfaßten Landes die Erteilung von Religionsunterricht zur Sache der Religionsgemeinschaften, so ist die Auslegung dieses Begriffs nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG oder Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vorgegeben; einer weiten Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der "Religionsgemeinschaft" steht Bundesverfassungsrecht nicht entgegen.
Urteil des 6. Senats vom 23. Februar 2000 - BVerwG 6 C 5.99 -
I. VG Berlin vom 19.12.1997 - Az.: VG 3 A 2196.93 -
II. OVG Berlin vom 04.11.1998 - Az.: OVG 7 B 4/98 -
Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen.
Das Unterrichtsfach Ethik muß von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerläßlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muß das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden.
Urteil des 6. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 -
I. VG Freiburg vom 08.03.1995 - Az.: VG 2 K 1125/94 -
II. VGH Mannheim vom 01.07.1997 - Az.: VGH 9 S 1126/95 -