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Religionsgemeinschaft

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10042/09.OVG vom 19.06.2009

§ 7 Satz 1 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte ermöglicht die Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag wegen der besonderen Außenwirkung dieser von Laien organisierten Ereignisse und der daraus folgenden allgemeinen gesellschaftlichen Bedeutung der Veranstaltungen.

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung kommt eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung zur Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine Veranstaltung der Religionsgemeinschaft selbst ohne vergleichbare gesellschaftliche Außenwirkung handelt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 47.07 vom 10.04.2008

Eine Kirche kann nicht unter Berufung auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorschriften erlassen, die dem Erwerber eines Grundstücks eine Verwaltungsgebühr auferlegen, die für die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Veräußerung durch die Kirchengemeinde angefallen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 393/06 vom 16.01.2008

Zur Rechtmäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr für Veranstaltungen einer Organisation, die für sich die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft in Anspruch nimmt ("Church of Scientology").

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11437/06.OVG vom 19.04.2007

1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.

2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.

3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 30.05 vom 23.11.2006

Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 1542/05 vom 13.10.2005

Das Begehren einer israelitischen Religionsgemeinschaft, eine ihr als Untergliederung angehörende israelitische Kultusgemeinde zu verpflichten, ihr sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen seit einem bestimmten Zeitpunkt zum Zweck ihrer Sicherstellung vor einer noch durchzuführenden Prüfung auszuhändigen oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen, unterliegt als eine dem inneren Bereich der Religionsgemeinschaft zuzurechnende Angelegenheit nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 2223/04 vom 14.09.2005

Kooperationspartner des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG kann nur eine Religionsgemeinschaft sein, die auf Dauer angelegt ist und Gewähr für ihre Verfassungstreue bietet. Begründete Zweifel gehen zu Lasten der Religionsgemeinschaft.

Auch ein mehrstufiger Verband - eine Dachverbandsorganisation - kann eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein (im Anschluss an BVerwG, U. v. 23.02.2005 - 6 C 2.04 - NJW 2005, 2101).

Ziel einer Religionsgemeinschaft ist die umfassende Bekenntnispflege. Dieses Merkmal darf nicht gelöst vom jeweiligen Bekenntnis betrachtet werden. Auch wenn beim Islam kein unbedingtes religiöses Erfordernis für eine organisatorische Verbindung besteht, muss sich jedoch ein Verband, soweit er sich religiöser Aufgaben angenommen hat und Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend machen will, an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Begriffs der Religionsgemeinschaft messen lassen. Eine gemeinsame religiöse Prägung und die Anerkennung gemeinsam bindender religiöser Vorstellungen allein reichen nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfüllen.

Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung bekenntnisorientierten Religionsunterrichts wird zwar nach dem Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet, unterliegt jedoch grundrechtsimmanenten Schranken. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Verfassung sind Beschränkungen auf der Verfassungsebene möglich.

Das ungeschriebene Kriterium der zu erwartenden Rechtstreue, das sich aus den mit dem Körperschaftsstatus eingeräumten Hoheitsbefugnissen rechtfertigt (vgl. BVerfG, U. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370), gilt umso mehr im Bereich des Religionsunterrichts, mit dem im Vergleich zur Verleihung der Körperschaftsrechte eine viel engere Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaft einhergeht. Das staatliche Kooperationsangebot stellt eine Vergünstigung und Mitwirkungschance in Aussicht, die der Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtstreue abverlangt. Religionsgemeinschaften, die im Bereich des Religionsunterrichts mit dem Staat zusammenwirken, treten aus dem reinen gesellschaftlichen Bereich heraus und wirken im staatlichen Raum, dem der öffentlichen Schule. Die besonderen Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft verpflichten sie daher in besonderem Maße, die Grundrechte Dritter zu schützen und die Grundprinzipien der Verfassung zu achten.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 317/03 vom 24.11.2004

1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - ist nach der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz entfallen.

2. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist unter Beachtung des von dem Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zwecks und der rechtlichen Bedeutung der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a GG auszulegen. Dabei liegt es nicht in der Kompetenz der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG grundlegend zu verändern.

3. Eine "Religionsgemeinschaft" im Sinne des Art. 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist eine religiöse Gruppe, die belegbar durch gemeinsame, als verbindlich angesehene Glaubensüberzeugungen verbunden ist. Dies ist für die Gruppe der Muslime innerhalb des Islam, die das Verbot des Verzehrs von Fleisch nicht geschächteter Tiere als für sie verbindliche Vorschrift beurteilen, grundsätzlich zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass es innerhalb des Islam auch Glaubensrichtungen gibt, die diese Überzeugung nicht teilen.

4. Das Vorliegen "zwingender Vorschriften" im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG setzt den Nachweis voraus, dass die Religionsgemeinschaft das Verbot des Genusses von Fleisch nicht geschächteter Tiere aus einer religiösen Vorschrift herleitet, dieses Verbot für sich als verbindlich beurteilt und tatsächlich praktiziert.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10891/04.OVG vom 15.07.2004

Eine Religionsgemeinschaft unterliegt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit, soweit es um die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Regelungen zur Wahl der Gemeindeleitung und zur Überprüfung der Einhaltung solcher Bestimmungen geht. Fragen staatlichen Rechts werden auch insoweit nicht aufgeworfen, als eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit einer solchen Wahl die Handlungsfähigkeit der Religionsgemeinschaft als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beeinträchtigt. Auch die Übernahme von im öffentlichen Interesse liegenden Integrationsaufgaben und der Umstand, dass die Gemeindeleitung mit der Verwaltung staatlicher Finanzzuwendungen betraut ist, heben den Streit um die Ordnungsmäßigkeit einer Wahl nicht aus dem Internum der Glaubensgemeinschaft in den Bereich staatlichen Rechts.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1972/00 vom 12.12.2003

1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318).

2. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i). Im Falle der Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft kann deshalb auch die Frage, ob der Verein nach seinem Gesamtgebaren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, grundsätzlich nicht losgelöst von dem Willen des einzelnen Vereins und den Überzeugungen seiner Mitglieder beantwortet werden.

3. Auch nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist nicht erwiesen, dass die Scientology-Lehre von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt wird.

4. Die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB) dienen maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck daher grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1998, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 7, und vom 16.2.1995, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 35/02 vom 23.01.2003

Diakonische Werke der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die als eingetragene Vereine organisiert sind, sind nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 160/02 vom 23.01.2003

Diakonische Werke der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die als eingetragene Vereine organisiert sind, sind nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 4.02 vom 27.11.2002

Eine Religionsgemeinschaft kann nach dem seit dem 8. Dezember 2001 geänderten Vereinsgesetz verboten werden, wenn sie sich in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat oder den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde richtet.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 1.02 vom 27.11.2002

Für die Beurteilung, ob eine religiöse Gemeinschaft Teilorganisation einer verbotenen Religionsgemeinschaft ist, gelten grundsätzlich keine anderen Maßstäbe als bei anderen Organisationen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2410/01 vom 12.12.2001

Für einen Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes, die Fraktionen des Gemeinderats vorbehalten ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 40.99 vom 23.11.2000

Leitsätze:

1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. TierSchG setzt voraus, dass der Antragsteller einer durch gemeinsame Glaubensüberzeugungen verbundenen Gruppe von Menschen angehört, die das betäubungslose rituelle Schächten als für sich zwingend hält.

2. Die Zugehörigkeit zu einem alle Richtungen des Islam zusammenfassenden islamischen Regionalverband rechtfertigt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht.

Urteil des 3. Senats vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 40.99 -

I. VG Darmstadt vom 09.09.1999 - Az.: VG 3 E 952/99 (3) -

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 990/00 vom 16.03.2000

Ob "zwingende Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft das Schächten von Tieren (Schlachten ohne Betäubung) im Sinne des § 4 a TierSchG vorschreiben, bedarf einer objektiven Feststellung, etwa auf Grund sachverständiger Stellungnahmen von nach allgemeiner Auffassung der Religionsgemeinschaft dazu berufener Organe oder Personen.

Die objektive Feststellung, ob das Schächten zu den zwingenden Vorschriften des Islam gehört, kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein regionaler Zusammenschluss von Muslimen, der sich zum Islam "in seiner ganzen Vielfalt" bekennt; eine Fatwa (religiöses Gutachten) von ihm berufener Rechtsgelehrter für sich für verbindlich erklärt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 1.01 vom 17.05.2001


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