Yeziden aus dem Irak müssen bei einer Rückkehr dorthin in der Regel auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen ihrer Religionszugehörigkeit individuell verfolgt zu werden.
Die gerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert in Niedersachsen bei Irakern regelmäßig daran, dass eine Abschiebung in den Irak wegen des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli 2004 für die meisten Personengruppen ausgeschlossen ist.
1. Jeziden sind im Irak derzeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder von einer staatlichen noch einer quasi-staatlichen Verfolgung bedroht. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Gruppierungen gem. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte.
2. Ob ein aus den autonomen Kurdengebieten des Nordirak stammender Jezide (hier: Provinz Dohuk) im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit Einzelverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG zu befürchten hätte, bleibt offen, da ihm jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
1. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (wie Senat, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -).
2. § 60 Abs. 1 AufenthG ist hinsichtlich des Schutzes der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen.
3. Chaldäische Christen sind im Irak derzeit nicht von einer Gruppenverfolgung betroffen. Ein chaldäischer Christ aus Bagdad ist dort aber in seiner Person aus religiösen Gründen einer asylrechtlich erheblichen nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt.
4. Chaldäischen Christen steht in den kurdisch verwalteten Gebieten des Iraks eine sog. innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
1. Die Regelungen über das Zuweisungsverfahren nach § 50 AsylVfG gelten sinngemäß für einen Antrag auf Umverteilung.
2. Die durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über den Umverteilungsantrag steht im weiten behördlichen Ermessen. Bei der Ermessensbetätigung sind sowohl die in § 50 Abs. 4 als auch die in § 51 AsylVfG genannten Belange sowie die Grundrechte und das Willkürverbot zu berücksichtigen.
3. Familiäre Bindungen außerhalb der geschützten Kernfamilie sind allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn zusätzliche erhebliche Umstände unter humanitären Gesichtspunkten eine Gleichstellung gebieten.