1. Der in Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayRG normierte Anspruch der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf eigene Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist durch das seit 1991 geltende Verbot religiöser oder weltanschaulicher Werbung (§ 7 Abs. 8 Satz 1 RStV) nicht entfallen.
2. Der Anspruch auf Einräumung "angemessener" Sendezeiten bemisst sich nach der gesellschaftlichen Bedeutung der einzelnen Vereinigungen, wobei der aktuelle Mitgliederbestand die vorrangige Bezugsgröße darstellt. Bei der zeitlichen Platzierung der Beiträge innerhalb des Programms muss dem allgemeinen Charakter einer Wortsendung und den objektiven Bedürfnissen des Sendeberechtigten hinreichend Rechnung getragen werden.