JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > religiöses Existenzminimum
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | asyltaktische Erwägungen, ausweglose Lage, ernsthafte Gewissensentscheidung, Glaubenswechsel, religiöse Verfolgung, religiöses Existenzminimum |
| Stichwort: | religiöses Existenzminimum |
| Leitsatz: | 1. Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte Verfolgungsgefährdung wegen eines in Deutschland erfolgten Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum ergibt sich das Erfordernis der Prüfung, ob der Glaubenswechsel auf einem inneren Bedürfnis oder auf asyltaktischen Erwägungen beruhte, denn nur bei einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist einem schutzsuchenden Ausländer ein Verschweigen, Verleugnen oder gar die Aufgabe der neuen Glaubensüberzeugung zur Vermeidung von Repressionen im Heimatland nicht zuzumuten, weil ihm das "religiöse Existenzminimum" entzogen würde und er in eine auswegslose Lage geriete. 2. Auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung kommt es nur dann nicht an, wenn schon allein der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben mit der hier ausgeübten Glaubensbetätigung im islamischen Heimatland des Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führt, wenn er dort den christlichen Glauben verheimlicht, verleugnet oder aufgibt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 1463/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Asylrecht, Abschiebungsverbot, Iran, Apostasie, Religiöses Existenzminimum, Missionarische Tätigkeit |
| Stichwort: | religiöses Existenzminimum |
| Leitsatz: | 1. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nicht nach kodifiziertem iranischem Strafrecht, jedoch nach islamischem Recht mit Strafe bedroht. Nach der im Iran geübten Rechtspraxis droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben die Gefahr, in asylrelevanter Weise nach religiösem Recht bestraft oder sonst verfolgt zu werden. 2. Das religiöse Existenzminimum eines in Deutschland vom moslemischen zum christlichen Glauben übergetretenen iranischen Staatsangehörigen ist im Falle der Rückkehr in den Iran auch dann gewahrt, wenn der Apostat dort seinen neuen christlichen Glauben ausüben und nicht verleugnen will. 3. Iranischen Staatsangehörigen droht bei Rückkehr in ihr Heimatland wegen in Deutschland erfolgter Missionierungsaktivitäten nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, wenn die missionarische Tätigkeit in herausgehobener Funktion, die nach außen erkennbar ist, ausgeübt wird oder sich die missionarische Tätigkeit aus sonstigen Gründen ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in vergleichbarer Weise deutlich von der missionarischen Tätigkeit anderer Apostaten abhebt. Missionarische Aktivitäten in Deutschland innerhalb der jeweiligen Kirchengemeinde ohne hervorgehobene Funktion, im Freundes- und Bekanntenkreis oder in Form des Ansprechens fremder Personen auf den christlichen Glauben vermögen hingegen die Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 B 524/04.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 |
| Schlagworte: | Asyl (Iran), (teilweise) Berufung des Bundesbeauftragten, Konversion, Missionierung, religiöses Existenzminimum, Baptisten |
| Stichwort: | religiöses Existenzminimum |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 14 B 02.30703 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, GFK |
| Schlagworte: | Apostasie, Abfall vom Islam, Konversion, konvertierte Muslime, Glaubenswechsel, Übertritt zum christlichen Glauben, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, Flüchtlingsbegriff, Flüchtlingseigenschaft, Flüchtlingsanerkennung, Verfolgung, Religionsfreiheit, religiöse Verfolgung, religiöses Existenzminimum, forum internum, Gottesdienstbesuch im Iran. |
| Stichwort: | religiöses Existenzminimum |
| Leitsatz: | Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an "öffentlichen oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 9.03 | |
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