1. Glaubensgebundene Yeziden in der Türkei sind gegenwärtig und in absehbarer Zeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht von einer asylerheblichen Gruppenverfolgung betroffen.
2. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der Zumutbarkeitsprüfung bei Annahme einer "äußerst kleinen Gruppe"; auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass Übergriffe quasi "an der Tagesordnung" sind und in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht das Maß dessen überschritten wird, was sich als Gefährdungspotenzial im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos bewegt.
3. Glaubensgebundenen Yeziden droht im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei keine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums.
4. Es lässt sich nicht feststellen, dass für Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist.